LED-Umrüstung

Sanierung der Außen- und Straßenbeleuchtung Straßenzüge in Oberhausen

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Aufgrund der EU Ökodesign-Rahmenrichtlinie EuP 2005/32/EG (Ecodesign of Energy using Products: EuP) sind seit 2015 Quecksilberdampflampen und Natriumdampf-Hochdruck-Plug-in-Lampen nicht mehr zu beziehen. In Oberhausen sind 8.800 Leuchtstellen betroffen, deren alte Leuchtmittel getauscht werden müssen.

Zur Finanzierung des Vorhabens hat die Stadt Oberhausen Fördermittel aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimaschutz“ beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beantragt. Die entsprechenden Fördermittel wurden durch den Projektträger Jülich Forschungszentrum Jülich GmbH (ptj) mit Zuwendungsbescheid vom 09.08.2013  bewilligt (Förderkennzeichen: FKZ03KS7429).

Der Wechsel der Leuchtmittel fand von Januar bis Ende 2015 statt. Insgesamt wurden 784 Straßenzüge für 2,85 Mio. EUR Baukosten umgerüstet. Die Reduzierung der elektr. Leistung beträgt 80%, das heißt von vormals 541 kW wird um 431 kW auf die Leistung von 110 kW verringert, die sich allerdings durch Verbesserungsmaßnahmen wieder etwas erhöhen wird.

Den Zuschlag über den Auftrag erhielt die Firma Elektro Albrecht GmbH. Die Vergabe erfolgte durch die Oberhausener Gebäudemanagement GmbH im Namen und für Rechnung der Stadt Oberhausen.

Die Umstellung der 8.800 Leuchtstellen auf das Leuchtmittel LED wird mit 20% der Kosten gefördert.

Für die geförderte Umrüstung müssen aber folgende Rahmenbedingungen beachtet werden:

  • die Wechselintervalle der Leuchtmittel werden entsprechend der Lampenlebensdauer verlängert.
  • die Lichtfarbe der Leuchtmittel wird berücksichtigt.
  • Die vorherige Lichtverschmutzung muss deutlich verringert werden.
  • Eine hohe Energieeinsparung muss erzielt werden.
  • Der CO2 Ausstoß muss um 60% verringert werden.
  • Die BMU-Förderung sieht nur die Finanzierung des 1:1 Austauschs der alten Leuchten gegen LED Leuchten vor (Leuchtmittelwechsel).
  • In der Richtlinie zur Förderung gab es keine Verpflichtung mit der Sanierung auch die Norm zu erfüllen bzw. wäre nicht gefördert worden. Das heißt, Erneuerungs-, Änderungs- oder auch Planungskosten werden nicht gefördert.
  • Die neue Beleuchtung soll in ihrer Auslegung die Kriterien der alten Beleuchtung erfüllen.

Da es sich ausschließlich um eine Energie gerichtete Fördermaßnahme handelt, wird in der Umrüstung nur der Leuchtenkopf, d. h. der Leuchtmittelwechsel gefördert und nicht der Beleuchtungsmast.


Rechtliches zur öffentlichen Beleuchtung

Die kommunale Beleuchtungspflicht ist als Teil der Verkehrssicherungspflicht obergerichtlich anerkannt. Der BGH (Bundesgerichtshof BGHZ 36, 237, 240 (f.)) begründet die kommunale Beleuchtungspflicht innerhalb der Gemeinde als einen Ausdruck der Verkehrssicherungspflicht.

Danach ist es nicht nur die Dunkelheit, die eine Straße gefährlich macht, sondern auch der Umstand, dass die Straße durch die Ortschaft läuft.

In den Landesstraßengesetzen finden sich in Zusammenhang mit der Beleuchtungspflicht Formulierungen wie:

  1. Maß der gemeindlichen Leistungsfähigkeit
  2. Zumutbarkeit
  3. Im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit

Explizite Vorgaben zur konkreten qualitativen Ausgestaltung der Beleuchtungspflicht werden nicht gemacht. Die Landesstraßengesetze ermöglichen den Kommunen somit Einschränkungen der Beleuchtungsqualität (Beleuchtungsdauer, Beleuchtungsniveau, Gleichmäßigkeit).

Die Pflicht zur Beleuchtung wird explizit in vier Landesstraßengesetzen formuliert:

  1. Bayern Art. 51 BayStrWG
  2. Baden-Württemberg § 41 LStrG
  3. Berlin § 7 BerlStrG
  4. Sachsen §51 SächsStrG

Im allgemeinen Straßenverkehrssicherungsrecht finden sich keine Festlegungen zur Beleuchtungsqualität. Die Rechtsprechung hat entsprechende Kriterien entwickelt, aus denen sich die Anforderungen an die Beleuchtung im Einzelfall ergeben (z. B. techn. möglich, wirtschaftlich zumutbar).

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine Beleuchtungspflicht immer dann entsteht, wenn:

  1. Stellen, an denen Hindernisse nicht ausreichend erkennbar sind und dadurch  besondere Gefahrenquellen darstellen, aber
  2. nur im Rahmen des Zumutbaren und der kommunalen Leistungsfähigkeit.

Die Formulierungen des Gesetzgebers und die Vorgaben der Rechtsprechung sind hinsichtlich der Beleuchtungsqualität nicht eindeutig. Daher orientieren sich viele Kommunen in der Praxis, d. h. bei Neuanlagen an den Vorgaben der DIN EN 13201 Teile 1-4 (Straßenbeleuchtung), aber

  1. die Normen des Deutschen Institutes für Normung e. V. sind nicht rechtsverbindlich und damit
  2. sind die Kommunen zur Anwendung grundsätzlich nicht verpflichtet.

Die DIN-Vorgaben definieren den Stand der Technik, dieser ist jedoch kein zwingender Mindeststandard, der stets eingehalten werden muss.

(Anmerkung: CEN/TR 13201-1 wurde nur in Deutschland, (Luxemburg), Österreich, Schweiz und Tschechien als nationale Norm übernommen)

Ausnahme:

Die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) ist verbindlich geregelt. Gemäß § 45 Absatz 5 Satz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Träger der Straßenbaulast (ansonsten der Eigentümer der Straße) gesetzlich verpflichtet, FGÜ gemäß § 26 StVO ordnungsgemäß zu beleuchten. Die Art und Weise der Beleuchtung wird durch die Richtlinie für Anlage und Ausstattung von Fußgängerwegen (R-FGÜ 2001) und die von der Richtlinie ausdrücklich in Bezug genommenen DIN-Vorschriften (DIN-EN 13201 und DIN 67 523) geregelt.

 

Kontakt

Stadt Oberhausen  
Städtebauliche Sondermaßnahmen
N.N.
Technisches Rathaus    
Bahnhofstr. 66   
46145 Oberhausen