Tierarzneimittelüberwachung

Eine weitere Aufgabe unserer Behörde ist die Überwachung der Herkunft, des Verbleibs und der Anwendung von Tierarzneimitteln. Grade in Bezug auf die Nutztierhaltung, dient dies vor allem dem Verbraucherschutz, da beispielsweise das Nicht-Einhalten von Arzneimittel Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischer Herkunft ein potentielles Gesundheitsrisiko darstellt. Daher werden beispielsweise die gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten zwischen Arzneimittelanwendung und der Verwertung des Tieres oder seiner Erzeugnisse als Lebensmittel kontrolliert.

Weiter werden folgende Einrichtungen durch die amtlichen Tierärzt*innen überprüft:

  • tierärztliche Hausapotheken
  • Tierhalterbetriebe
  • der Einzelhandel
  • Tierheilpraktiker

Tierheilpraktiker dürfen keine apotheken- oder verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben. Unternehmer oder eine beauftragte Person dürfen frei verkäufliche Tierarzneimittel nur von Einzelhandelsgeschäften beziehen, wenn sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Jeder, der Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat über den Erwerb und die Anwendung von Tierarzneimitteln Nachweise zu führen. Dies gilt auch für Tierheime oder tierheimähnlichen Einrichtungen und gewerbsmäßige Halter oder Züchter von Wirbeltieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen. Genaueres ist in der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung (THAMNV) geregelt. 

Die Europäische Union hat zum 28. Januar 2022 eine neue Verordnung zu Regelungen im Tierarzneimittelrecht erlassen (Verordnung (EU) 2019/6). Auf nationaler Ebene wird diese Verordnung durch das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) ergänzt. 

Kontakt
Stadt Oberhausen
Fachbereich 2-4-20, Veterinäramt
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
Gebäudeteil B
5. Obergeschoss
46145 Oberhausen
Te.: +49 208 825-2396
Fax: +49 208 825-5384
E-Mail: veterinaeramt@oberhausen.de


Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2019/6 
Tierarzneimittelgesetz (TAMG) 
Arzneimittelgesetz (AMG)  
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)   
Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung THAMNV  

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