Artenschutz

Planungs- oder Zulassungsverfahren

Artenschutz bei Planung- oder Zulassungsverfahren

Ansprechpartner

Ablauf und Inhalt einer Artenschutzprüfung (ASP) bei Planungsvorhaben.

Wer kann eine ASP erstellen?

Joana Jagmann

Tel.: 0208 825-3583

 
 
 

Artenschutz bei Planung- oder Zulassungsverfahren

Das neue Artenschutzrecht

Aufgrund der europäischen Gesetzgebung musste auch das Bundesnaturschutzgesetz novelliert werden. Vor diesem Hintergrund müssen nun die Artenschutzbelange im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum (planungsrelevante Arten, Geschützte Arten in Nordrhein Westfalen) einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Im Rahmen dieser Artenschutzprüfung ist zu ermitteln, ob die Zugriffsverbote (Tötungsverbot, erhebliche Störung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) des Bundesnaturschutz-gesetzes für die planungsrelevanten Arten ausgelöst werden.

Die nicht abwägbare Artenschutzprüfung ist ein Bestandteil des Genehmigungsverfahrens zu einem Vorhaben. Die ASP wird durch die Untere Landschaftsbehörde geprüft. Das Ergebnis wird der Bauordnung mitgeteilt. Hilfreich ist daher für den Prüfvorgang, wenn die ASP durch einen fachlich fundierten Text und sonstige hilfreiche Angaben wie z. B. Fotos ergänzt wird.

Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung

Eine Artenschutzprüfung (ASP) ist in drei aufeinanderfolgenden Stufen gestaffelt:

  • Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)

    In der Stufe I wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Das Ergebnis dieser Vorprüfung bestimmt auch, ob die Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände) der ASP durchgeführt werden muss. Es gibt hier verschiedene Ergebnismöglichkeiten:
    Fall 1 -  Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.
    Fall 2 - Es sind Vorkommen europäisch geschützter und damit planungsrelevanter
Arten bekannt und/oder zu erwarten, aber das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf diese Arten.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.
    Fall 3 - Es ist möglich, dass bei europäisch geschützten Arten die arten-
schutzrechtlichen Verbote ausgelöst werden.
Fazit: Eine vertiefende Art für Art-Analyse ist erforderlich (Stufe II).
    Fall 4 - Es ist bereits in dieser Stufe klar, dass aufgrund der artenschutzrechtlichen Konflikte keine Ausnahme möglich ist.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist unzulässig, ggf. müssen Alternativlösungen gesucht werden.

              

  • Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

In dieser vertiefenden Prüfung wird eine möglichst vollständige Bestandserfassung vorhandener planungsrelevanter Arten durch entsprechende Artenspezialisten durchgeführt.

Es werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen das Artenschutzrecht verstoßen wird und ob die Stufe III (Ausnahmeverfahren) der ASP durchgeführt werden muss. In dieser Stufe II gibt es ebenfalls verschiedene Ergebnismöglichkeiten:

  Fall 1 -  Es wird bei keiner europäischen Art gegen die artenschutzrechtlichen Verbote
verstoßen.
Fazit: der Plan/das Vorhaben ist zulässig.
  Fall 2 - Nur unter Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichs-Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements werden keine Verbote ausgelöst.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig sofern die durchgeführten
Maßnahmen wirksam sind.
  Fall 3 - Trotz durchgeführter Maßnahmen ist davon auszugehen, dass mindestens ein
Zugriffsverbot ausgelöst wird.
Fazit: Ein Ausnahmeverfahren ist erforderlich (Stufe III).

 

  • Stufe III Ausnahmeverfahren

In der Stufe III prüft die Untere Landschaftsbehörde, ob alle im Gesetz formulierten Ausnahmevoraussetzungen; zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand der Art in NRW unter Einbeziehung von kompensatorischen Maßnahme und des Risikomanagements, erfüllt sind oder nicht.

In der Stufe III gibt es für private Bauvorhaben kaum rechtliche Möglichkeiten eine Ausnahme zu erhalten, deshalb ist es besonders wichtig das Artenschutzkonflikte spätestens in der Stufe II gelöst werden können.

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Für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die dort lebenden Arten ist grundsätzlich eine fachliche Qualifikation Voraussetzung. Ohne solide Kenntnisse der artenschutzrechtlich wichtigsten Artengruppen „Vögel“, „Amphibien/Reptilien“ und “Fledermäuse“ kann eine ASP, die Planungssicherheit schafft, nicht erstellt werden. In der Regel können daher nur Fachleute aus den Bereichen Biologie/Ökologie, der Landschaftsarchitektur u. a. eine qualifizierte ASP erarbeiten.

Arbeitshilfen zur Durchführung einer Artenschutzprüfung

Die von Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) erarbeitete Verwaltungsvorschrift zum Schutz von Arten und Lebensräumen in NRW vom 15.09.2010 kann hier als Arbeitshilfe genutzt werden.

Bei Bedarf einer ASP können die entsprechenden Protokolle A oder B auf den Seiten 70 und 71 aus der Broschüre Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Nordrhein-Westfalen entnommen werden.

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Kontakt

Stadt Oberhausen
Bereich Umweltschutz
Ökologische Planung/Untere Naturschutzbehörde
Technisches Rathaus Sterkrade
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen
Tel.: 0208 825-3583
Fax: 0208 825-3704
E-Mail: naturschutzbehoerde@oberhausen.de