Jugendgerichtshilfe

Strafverfahren

Bild Jugendlicher im Gefängnis

Arrest und Jugendstrafe

Neben den Ambulanten Maßnahmen sieht das Jugendgerichtsgesetz auch vor, dass das Jugendgericht bei schwerwiegenden Straftaten oder bei Wiederholungstätern auch freiheitsentziehende Maßnahmen verhängen kann.
Dabei wird unterschieden zwischen dem Jugendarrest und der Jugendstrafe (mit oder ohne Bewährung).

Jugendarrest
Jugendstrafe
Bewährung


Jugendarrest

Der Jugendarrest kann entweder als so genannter Freizeitarrest von ein bis zwei Wochenenden oder als Dauerarrest von einer bis zu vier Wochen verhängt werden. Er wird in besonderen Jugendarrestanstalten vollstreckt, wo man nicht mit "richtigen" Strafgefangenen in Kontakt kommt.

Beim Freizeitarrest hält man sich in einer Einzelzelle auf und bekommt überhaupt keinen Kontakt zu anderen Jugendlichen in der Arrestanstalt. Man soll sich ein oder zwei Wochenenden lang Gedanken über sein Fehlverhalten und seine Zukunft machen...

Beim Dauerarrest hält man sich in den ersten Tagen in der Regel ebenfalls in der Zelle auf, ohne Kontakt zu den anderen Insassen. Nach dieser Anfangsphase erhält man jedoch die Möglichkeit, an verschiedenen Gruppenangeboten oder auch am Schulunterricht teilzunehmen .


Jugendstrafe

Die Jugendstrafe, deren Dauer das Jugendgerichtsgesetz auf mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre bestimmt, wird dagegen in der Jugendstrafanstalt vollstreckt.
Der Gefängnisaufenthalt läuft allerdings etwas anders ab als bei Erwachsenen, die daher auch in anderen Strafanstalten untergebracht werden.

Neben dem geschlossenen Vollzug, wo man bis auf einige Stunden pro Tag in der Zelle eingeschlossen ist, gibt es in Jugendstrafanstalten auch noch die Möglichkeit, dass sich mehrere Gefangene einen Aufenthaltsbereich teilen, in dem sie sich tagsüber frei bewegen können und der Einschluss in die Zelle nur nachts erfolgt. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, in den offenen Vollzug zu gelangen, wo man tagsüber außerhalb der Jugendstrafanstalt die Schule besuchen oder eine Ausbildung machen kann und nur über Nacht in die Zelle muss.

Egal wie die Jugendstrafe genau vollstreckt wird - es wird dabei immer darauf geachtet, dass die Zeit der Inhaftierung möglichst sinnvoll genutzt und z.B. ein Schulabschluss oder eine Ausbildung gemacht wird.


Bewährung

Eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren kann jedoch auch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Entscheidung darüber trifft das Jugendgericht, die Jugendgerichtshilfe berät das Gericht dabei.
Wenn es um die Frage einer Aussetzung zur Bewährung geht, werden dein Werdegang, deine aktuelle Lebenssituation, die Umstände der Straftat, dein Verhalten nach der Tat und deine Zukunftsaussichten dabei berücksichtigt. Eine Aussetzung zur Bewährung kommt nur in Frage, wenn man von dir mit ausreichender Sicherheit keine weiteren Straftaten mehr erwarten muss.
Nur dann wird zwar eine Jugendstrafe festgesetzt, deren Höhe auch benannt wird - du musst jedoch nicht in die Jugendstrafanstalt. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung aus. Konkret heißt dies, dass ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren festgelegt wird, in dem du zunächst unter Bewährung stehst. Wenn du in dieser Zeit keine neuen Straftaten begehst, wird dir die Jugendstrafe nach dem Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Kommt es jedoch in der Bewährungszeit zu neuen Straftaten, kann der Jugendrichter die Bewährung widerrufen. In diesem Fall findet keine neue Gerichtsverhandlung statt, sondern du musst die Jugendstrafe, die ja bereits vorher verhängt worden ist, in der Jugendstrafanstalt verbüßen.
Damit es für dich leichter wird, die Bewährungszeit durchzustehen ohne erneut mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, stellt das Gericht Jugendlichen immer und Heranwachsenden meistens eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer zur Seite.
Du bist dann verpflichtet, regelmäßigen Kontakt zur Bewährungshilfe zu halten, was vom Gericht auch nachgeprüft wird. Kommst du dieser Pflicht nicht nach, kann dies ebenfalls zu einem Bewährungswiderruf führen.
Wichtigste Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, dich zu unterstützen und dir zu helfen, deine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Dies kann Hilfe bei Behördengängen, bei der Suche nach Wohnmöglichkeiten oder nach einer Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsstelle umfassen.


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Kontakt

Stadt Oberhausen
Jugendgerichtshilfe
im Haus des Jugendrechts
Telefon: 0208 825-2544
Fax: 0208 825-5335
E-Mail: jugendgerichtshilfe@oberhausen.de

Paul-Reusch-Str. 2
46045 Oberhausen