Allgemeine Informationen
Familienpflegegesetz
Die Familienpflegezeit
Berufstätige sollen es durch die Familienpflegezeit leichter haben, pflegebedürftige Angehörige im häuslichen Umfeld zu betreuen. Es schafft Arbeitszeitmodelle, welche die Vereinbarkeit der Erwerbstätigkeit mit der Pflege ermöglichen.
Seit dem 01.01.2015 besteht für Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, ein Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten sowie auf ein zinsloses Darlehen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig 26 und mehr Beschäftigten. Ausgenommen die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Beschäftigte, die eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben die Möglichkeit ihre wöchentliche Arbeitszeit für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren auf maximal 15 Wochenarbeitsstunden zu reduzieren. Das Bruttogehalt wird um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts aufgestockt.
Beispiel:
Während der Pflegephase reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf 50%, das entsprechend reduzierte Arbeitsentgelt wird für maximal zwei Jahre auf 75% seines regulären Entgelts aufgestockt. In der Nachpflegephase arbeitet der Arbeitnehmer wieder voll, erhält aber ebenfalls nur 75% Arbeitsentgelt, bis es zum Ausgleich des Gehaltsvorschusses gekommen ist.
Während der Familienpflegezeit besteht grundsächlich Kündigungsschutz.
Ausführliche Informationen über das Familienpflegezeitgesetz erhalten Sie unter http://www.familien-pflege-zeit.de
Kontakt
Stadt Oberhausen
Pflegeberatungsstelle
Sozialrathaus
Essener Straße 53
46047 Oberhausen
(Aufzug vorhanden)
Bei persönlichem Besuch bitte vorher unbedingt einen Termin vereinbaren.
Jan Katner |
Beate Berger (Teilzeit) |