Beistandschaft

Beratung und Unterstützung

Übersicht  

Vaterschaftsfeststellung

Sind Sie bei der Geburt Ihres Kindes nicht mit dem Vater verheiratet, kann er die Vaterschaft in einer Urkunde bei einem Notar, beim Standesamt oder dem Jugendamt anerkannen. Die Mutter muss der Anerkennung der Vaterschaft urkundlich zustimmen, damit diese wirksam wird. Die Vaterschaft kann auch bereits vor der Geburt Ihres Kindes anerkannt werden.

Wir beraten und unterstützen Sie als Mutter bei der Vaterschaftsfeststellung vor und nach der Geburt Ihres Kindes. Auch vetreten wir Ihr Kind in Vaterschaftsanerkennungsverfahren vor Gericht, wenn der Vater sein Kind nicht anerkennen will.

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Gemeinsame Sorgeerklärung

Bei unverheirateten Eltern hat die Mutter kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht. Dennoch können beide Elternteile gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind übernehmen. Die gemeinsame elterliche Sorge müssen beide durch eine übereinstimmende Erklärung, der sogenannten Sorgeerklärung, bei einem Notar oder beim Jugendamt beurkunden lassen.

Wir beraten Sie vorab in Fragen zur Sorgeerklärung und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen.

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Negativbescheinigung

Sollte Ihnen das alleinige Sorgerecht zustehen, können Sie bei der Beistandschaft eine Negativbescheinigung beantragen. Diese bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden ist.

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Unterhaltsanspruch des Kindes

Bei der Berechnung und Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Ihres minderjährigen Kindes beraten und unterstützen wir Sie als Mutter oder Vater. Erreichen wir in diesem Rahmen unterhaltsrechtlich kein einvernehmliches Ergebnis, haben Sie die Möglichkeit eine Beistandschaft einzurichten. 

Dadurch können wir Ihr Kind auch in gerichtlichen Verfahren vertreten. Im gerichtlichen Verfahren können ggf. Kosten entstehen. Grundsätzlich sind beide Elternteile dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Elternteil bei dem das Kind lebt, dieser Verpflichtung durch Pflege und Erziehung nachkommt. Der andere Elternteil ist dazu verpflichtet den Barunterhalt zu leisten.

 

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Kontakt

Stadt Oberhausen
Haushalt, Controlling, Vormundschaften, UVG
Virchowstr. 83
46047 Oberhausen

Mehr Informationen zum Sachgebiet Beistandschaften erhalten Sie im Serviceportal der Stadt Oberhausen.