Bauordnung
Informationen zu Terrassenüberdachungen und Wintergärten
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und eine Tiefe bis zu 4,50 m sind nach Maßgabe des § 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) verfahrensfrei.
Die Tiefe einer Terrassenüberdachung sollte immer mit dem Fachbereich 5-1-40 Stadtplanung im Rahmen der Planungsberatung abgestimmt werden. Bei Grundstücken in Gebieten mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan ist mitunter ein Antrag auf Befreiung erforderlich.
Terrassenüberdachungen in Gebieten mit geschlossener Bebauung (z.B. Reihenhausbebauung) oder mit Doppelhausbebauung sind ohne Grenzabstände zu der bzw. den gemeinsam bebauten Grenzen zulässig. In Gebieten mit offener Bebauung sind von unbebauten Grenzen bzw. von Grenzen, die nur mit Garagen bebaut sind, Abstände von mindestens 3 m einzuhalten.
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind Wintergärten mit einer Brutto-Grundfläche von bis zu 30 m² und einem Mindestabstand von 3 m zu den Nachbargrenzen verfahrensfrei. Auch hier sollte die Lage und Tiefe des Wintergartens unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen der Planungsberatung abgestimmt werden.
Beheizte Glasanbauten mit Wohnraumcharakter sind keine Wintergärten und grundsätzlich genehmigungspflichtig.