Jugendgerichtshilfe
Strafverfahren
Die Gerichtsverhandlung:
Vor welchem Gericht die Hauptverhandlung stattfindet, hängt von der Schwere der Straftat ab, die dir vorgeworfen wird.
Sie kann vor dem:
Jugendgericht (1 Richter*in),
dem Jugendschöffengericht ( 1 Richter*in, 2 Schöff*innen),
vor der Jugendkammer ( 3 Richter*innen, 2 Schöff*innen) stattfinden.
Jugendgericht und Jugendschöffengericht befinden sich in Oberhausen im Amtsgericht am Friedensplatz, die Jugendkammer hat ihren Sitz beim Landgericht in Duisburg.
Den Termin für die Hauptverhandlung erhälst du schriftlich. Anders als bei der polizeilichen Vernehmung und dem Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe musst du diesen Termin wahrnehmen.
Wenn du noch unter 18 bist, ist der Gerichtssaal für Publikum geschlossen (es sei denn, in deinem Verfahren sind noch Mitangeklagte dabei, die schon über 18 sind). Deine Eltern dürfen jedoch dabei sein. Bei Heranwachsenden ist die Verhandlung öffentlich. In beiden Fällen sind Ausnahmen möglich, die jedoch zuvor beantragt werden müssen. Nähere Informationen hierzu erhältst du bei der Jugendgerichtshilfe.
Der Ablauf der Verhandlung ist in der Strafprozessordnung (§ 243 StPO) festgelegt. Sie wird wie folgt verlaufen:
Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift. Danach hast du die Möglichkeit, dich zu den Tatvorwürfen zu äußern, dieses musst du aber nicht. Wenn du aussagen möchtest, befragen dich das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Anschließend werden bei bedarf noch die Zeug*innen befragt, sie müssen auf alle Fragen wahrheitsgemäß antworten. Hierbei hast du auch das Recht, die Zeug*innen zu befragen.
Danach berichtet die Jugendgerichtshilfe über deine bisherige Entwicklung und schlägt dem Gericht vor, wie es reagieren soll, wenn du für schuldig erklärt wirst.
Anschließend hält die Staatsanwaltschaft ihren Schlussvortrag und beantragt eine Strafe oder Maßnahme.
Zum Schluss wird das Gericht dich fragen, ob du noch etwas zu sagen hast. Das ist das berühmte "letzte Wort" des Angeklagten.
Das Gericht trifft dann seine Entscheidung. Dabei hat eszwei Möglichkeiten:
Entweder es beschließt, das Verfahren einzustellen. Das Ergebnis ist für dich dann das gleiche wie im Diversionsverfahren. Auch hier kann das Gericht eine Gegenleistung verlangen, indem es dir eine bestimmte Auflage erteilt. Wenn du diese nicht erfüllst, kommt es zu einer neuen Gerichtsverhandlung und die Strafe kann dann wesentlich höher ausfallen.
Oder das Gericht verurteilt dich. Bei der Urteilsverkündung müssen alle im Gerichtssaal aufstehen. Die Urteilsverkündung beginnt mit den Worten: "Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil...". Du wirst im Urteil eine Auflage/Weisung (Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel) oder eine Jugendstrafe erhalten.
Je nach Straftat kannst du z.B. dazu verurteilt werden, an einem Projekt (Warenhausdiebstahl-Projekt, Schwarzfahrerkurs) teilzunehmen, Sozialstunden abzuleisten, eine Geldbuße zu zahlen, den Schaden wieder gutzumachen, an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilzunehmen, einen sozialen Trainingskurs zu besuchen, oder dich einer Betreuungsweisung zu unterstellen. Bei besonders schweren Straftaten kann es auch passieren, dass du zu einem Arrest oder zu einer Jugendstrafe verurteilt wirst.
Wenn sich in der Gerichtsverhandlung deine Unschuld herausstellt, wirst du frei gesprochen.
Nach der Urteilsverkündung erklärt dir das Gericht dein Urteil.
Wenn du mit dem Urteil einverstanden bist, kannst du das am Ende der Verhandlung sagen (wenn du unter 18 Jahre alt bist, müssen auch deine Eltern zustimmen). Das Urteil wird dann rechtskräftig und kann auch nicht mehr geändert werden.
Bist du mit dem Urteil nicht einverstanden, kannst du in Berufung gehen. Innerhalb einer Woche musst du schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle des Gerichtes Berufung einlegen. Wenn du hierzu noch Fragen hast, kannst du dich an die Jugendgerichtshilfe wenden.Bei einer Berufung wird dann das Urteil einige Monate später von einem höheren Gericht überprüft.
Wenn das Urteil rechtskräftig ist, bist du zur Erfüllung der darin genannten Auflagen verpflichtet. Wenn du dann deine Auflage nicht erfüllst( z.B. deine Sozialstunden nicht ableistest), kann gegen dich Arrest verhängt werden.
Kontakt
Stadt Oberhausen
Jugendgerichtshilfe
im Haus des Jugendrechts
Telefon: 0208 825-2544
Fax: 0208 825-5335
E-Mail: jugendgerichtshilfe@oberhausen.de
Paul-Reusch-Str. 2
46045 Oberhausen