Altlasten- und Bodenbelastungsverdacht

Begriffsregelungen nach § 2 Absatz 5 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG):

Altablagerungen: stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind

Altstandorte: Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf

Altlastenverdächtige Flächen: Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht

Altlasten: Altablagerungen oder Altstandorte, die durch schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden


Bestimmte stillgelegte Industrie- und Gewerbebetriebe oder auch ehemalige Müllkippen, Auf­haldungen und verfüllte Ton- oder Kiesgruben können unter Bodenbelastungs­verdacht stehen, sofern Anhaltspunkte für eine mögliche Boden- oder Grundwasserverunrei­nigung vorliegen. Besonders dann, wenn solche Grundstücke später anders genutzt werden sollen - beispielsweise als Wohnbauflächen - wird geprüft, ob von diesen Flächen Gefährdun­gen für Mensch und Umwelt ausgehen können. Hierzu sind oft z. B. Boden- oder Grundwas­seruntersuchungen erforderlich. Ein Schwerpunkt der fachlichen Beurteilung liegt bei Neubau­vorhaben, die im baurechtlichen Genehmigungsverfahren stehen oder aber erst im Rahmen von Bebauungsplänen umgesetzt werden sollen.

 

Bevor von belastetem Boden eine Gefahr ausgehen kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bodenbelastungen müssen vorhanden sein
  • Schadstoffe müssen sich ausbreiten können oder für Menschen zugänglich sein
  • die tatsächliche Nutzung auf der betroffenen Fläche muss "empfindlich" sein
    (ein asphaltierter Parkplatz ist keine empfindliche Nutzung, ein Wohnhaus mit Garten dagegen ist meistens eine empfindliche Nutzung)

 

Abb.: Karte der Flächen mit Bodenbelastungsverdacht (Ver­einfachter Auszug aus der digitalen Karte der Stadt Ober­hausen, Bereich Umweltschutz (Flächen außerhalb des Oberhausener Stadtgebietes sind nur nachrichtlich darge­stellt).

 

 

Die Stadt Oberhausen lässt durch die Untere Bodenschutzbehörde beim Bereich Umwelt prü­fen, ob beantragte Bauvorhaben auf Flächen mit Bodenbelastungsverdacht liegen. Bereits bei einer Bauvoranfrage erhält der/die Bürger/in eine Information, ob für sein Bauvorhaben von einer solchen Fläche Gefahren ausgehen können. Manchmal trifft dies auch für Verdachtsflä­chen zu, die sogar nur benachbart liegen.

 

Ansprechpartner/innen

Herr Dr. Groh                                                    Telefon: 0208 825-3633

                                                                            andreas.groh@oberhausen.de

Frau Mirani-Murad                                           Telefon: 0208 825-3631

                                                                            hewa.mirani@oberhausen.de

Frau Schumski                                                   Telefon: 0208 825-3611

                                                                            sarah.schumski@oberhausen.de

 

 

Kontakt

Stadt Oberhausen
Bereich Umwelt
Untere Bodenschutzbehörde
Bodenschutz und Altlasten
Technisches Rathaus
Bahnhofstr. 66 / Gebäude B, 6. Etage
46042 Oberhausen
E-Mail: fachbereich.altlasten@oberhausen.de