Bereich Gesundheit
Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel
Arzneimittelüberwachung (Freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken)
Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 67 Arzneimittelgesetz (AMG). Einzelhandelsbetriebe, die beabsichtigen Arzneimittel anzubieten, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen. Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist nur mit der entsprechenden Sachkenntnis zulässig (§ 50 Abs. 1 AMG). Die Sachkenntnisprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer abzulegen. Eine sachkundige Person muss den Kunden während der gesamten Öffnungszeit zur Verfügung stehen.
Einige Arzneimittelgruppen dürfen im Einzelhandel jedoch ohne Sachkundenachweis verkauft werden (§50 Abs. 3 AMG). Diese sind:
- Fertigarzneimittel, die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
- Fertigarzneimittel, die zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen bestimmt sind,
- Fertigarzneimittel, die ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sind,
- Fertigarzneimittel, die Sauerstoff sind.
Die Überwachung gemäß § 64 AMG ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Aufwand der Überprüfung.
Für die Prüfung und Bestätigung einer Anzeige gemäß § 67 AMG fällt eine Gebühr von 75 € an.
Stand 08/2024
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