Häufig nachgefragt
Alles rund um den „Listenhund“
Seit dem 18. Dezember 2002 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz (LHundG). Dieses Gesetz soll Gefahren, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehen, vorsorgend entgegenwirken.
Grundsätzliche Unterscheidung zwischen vier Kategorien von Hunden: |
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Gefährliche Hunde
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Hunde bestimmter Rassen
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Große Hunde |
Kleine Hunde |
Pitbull Terrier | Alano | Widerristhöhe von mindestens 40 cm | Widerristhöhe unter 40 cm |
American Staffordshire Terrier | American Bulldog | Körpergewicht von mindestens 20 kg | Körpergewicht unter 20 kg |
Staffordshire Bullterrier Bullterrier Kreuzungen der o.a. Rassen |
Bullmastiff |
Wer einen gefährlichen Hund halten will, muss vor der Anschaffung eine Erlaubnis der zuständigen Behörde einholen. Generell kann eine solche Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates Interesse oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht.
Die Anforderungen, die die Antrag stellende Person vorweisen muss, finden sich im §4 des LHundG.
Der Halter/die Halterin eines gefährlichen Hundes muss zuverlässig und sachkundig sein. Die Zuverlässigkeit wird i.d.R. durch ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Sachkunde muss durch eine vom amtlichen Tierarzt ausgestellten Sachkundebescheinigung erfolgen. Dazu muss die antragstellende Person einen Single Choice Test am Computer (D.O.Q.-Test) sowie ein Fachgespräch in der zuständigen Behörde absolvieren.
Generell sind gefährliche Hunde ab dem 6. Lebensmonat immer mit Leine und Maulkorb (bzw. in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung) zu führen. Von dieser Leinen- und Maulkorbpflicht kann auf Antrag bei der Behörde eine Befreiung erteilt werden. Dafür ist eine Verhaltensprüfung notwendig, die nachweist, dass durch den Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Darüber hinaus sind die Halter verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.00 Euro für sonstige Schäden abzuschließen. Ausführlichere Informationen zu den Pflichten finden Sie unter dem § 5 LHundG.
Jede Haltung, jeden Erwerb oder Abgabe, die Eigentumsaufgabe und jeden Umzug hat die Halterin/der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 8 LHundG).
Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen zum Halten und Führen von Hunden nach dem LHundG NRW: |
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Kategorie |
Gefährliche Hunde |
Bestimmte Hunde |
Große Hunde |
Kleine Hunde |
Anzeigepflicht | Ja | Ja | Ja | Nein |
Erlaubnispflicht (vor Anschaffung) | Ja | Ja | Nein | Nein |
Leinenzwang* | ja | Ja | Ja | Ja |
Maulkorbpflicht | Ja | Ja | Nein | Nein |
Sachkunde | Halter ja Führer Ja |
Halter Ja Führer Ja |
Halter Ja Führer Nein |
Halter Nein Führer Nein |
Führungszeugnis | Halter Ja Führer Ja |
Halter Ja Führer |
Halter nach Aufforderung Führer Nein |
Halter Nein Führer Nein |
Nachweis Haftpflichtversicherung | Ja | Ja | Ja | Nein |
Kennzeichnung mit Mikrochip | Ja | Ja | Ja | Nein |
* siehe Ausführungen nach §2 Landeshundegesetzt NRW (LHundG) |
Sollte es bei einem Hund egal welcher Rasse zu einem Zwischenfall gekommen sein, wird dieser ggf. nach §3 Abs. 3 LHundG als gefährlich eingestuft. Die Feststellung dieser Gefährlichkeit erfolgt durch Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt der zuständigen Behörde.
Im Einzelfall gefährliche Hunde nach §3 Abs. 3 LHundG sind Hunde:
- Die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt wurden
- Mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen wurde
- Die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung einer strafbaren Handlung geschah
- Die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben
- Die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
- Die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen
Wenn Sie also überlegen, sich einen „Listenhund“ oder auch einen „großen Hund“ anzuschaffen, informieren Sie sich im Vorfeld ausführlich über alle rechtlichen Vorschriften.
Kontakt
Stadt Oberhausen
Fachbereich 2-4-20, Veterinäramt
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
Gebäudeteil B
5. Obergeschoss
46145 Oberhausen
Tel.: +49 208 825-2396
Fax: +49 208 825-5384
E-Mail: veterinaeramt@oberhausen.de
Ansprechpartner: Herr Detta Zimmer B 511 Tel.: 0208 825-3337 |
Frau Eckert |
Formulare:
Anmeldeformular zur Verhaltensprüfung (Maulkorb- und Leinenbefreiung)
Merkblätter:
Merkblatt zur Verhaltensprüfung
Rechtliche Grundlagen:
Tierschutzgesetz (TSchG)
Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)
Landeshundegesetz (LHundG) NRW
Reisen mit dem Tier
Als Besitzer/-in eines oder mehrerer Haustiere steht man immer wieder vor der Überlegung: Was machen, wenn ich zum Beispiel in den Urlaub fahre? Viele möchten ihr Tier gerne mitnehmen in den Urlaub. Innerhalb Deutschlands stellt dies meist auch kein Problem dar. Aufwendiger wird es, wenn die Reise ins Ausland erfolgt. Dann gibt es einige Vorschriften zu beachten!
Die folgend aufgeführten Informationen beziehen sich alle auf den privaten erleichterten Reiseverkehr mit einem Haustier, welches sich bereits im Besitz befindet. Wenn Sie ein Tier im EU-Ausland erwerben und mit nach Deutschland bringen möchten, benötigen Sie zusätzlich zu den hier aufgelisteten Anforderungen eine amtliche TRACES-Bescheinigung. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig!
Generell müssen folgende Dinge beachtet werden, wenn sie innerhalb der EU mit Ihrem Heimtier (Hund, Katze oder Frettchen) verreisen wollen:
- Pro Person dürfen max. 5 Heimtiere mitgeführt werden
- Die Tiere dürfen nicht den Besitzer wechseln
- Jedes Tier muss durch einen Heimtierausweis begleitet werden
- Das Tier muss eindeutig gekennzeichnet sein (Mikrochip) und die Kennzeichnungs-Nummer muss im Heimtierausweis eingetragen sein
- Das Tier muss über eine gültige Tollwut-Impfung verfügen (Impfung frühestens mit 12 Wochen möglich)
o Die Impfung muss NACH dem Anbringen des Mikrochips erfolgen
o Im Falle einer Erstimpfung muss diese mind. 21 Tage VOR Grenzübertritt erfolgen
o Bei Wiederholungsimpfungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird diese wie eine Erstimpfung behandelt - Welpen unter 15 Wochen dürfen demnach nicht ein- bzw. durchreisen
- In manchen Mitgliedsstaaten (Irland, Malta und Finnland) gelten verschärfte Anforderungen über die antiparasitäre Behandlung (vor allem gegen Echinokokken)
Informieren Sie sich immer frühzeitig über möglicherweise weitere Bestimmungen und Anforderungen im Bestimmungsland. Beachten Sie auch, dass viele Unterkünfte, Flug- oder andere Transportunternehmen gewisse Vorschriften haben, die eingehalten werden müssen.
Wenn Sie mehr als 5 Heimtiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbringen möchten, müssen diese Tiere mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis über die Registrierung bei einer solchen Veranstaltung vorliegen. Die Tiere dürfen auch hier nicht den Besitzer wechseln.
Möchten Sie ihr Tier auf eine Reise außerhalb der EU mitnehmen und wieder zurück in die EU bringen oder möchten ein Tier aus einem Nicht-EU-Land (sogenannte Drittländer) nach Deutschland mitnehmen, gelten nochmals verschärfte Vorschriften.
Hier gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. Diese dienen dem Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.
Tollwut ist eine i.d.R. immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die auch von Tieren auf den Menschen übertragbar ist (sogenannte Zoonose).
Generell gilt auch hier, dass pro Person höchstens 5 Heimtiere mitgeführt werden dürfen und dass diese Höchstzahl überschritten werden darf, wenn diese Tiere an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen teilnehmen sollen. Dann müssen die Tiere mindestens 6 Monate als sein und ein schriftlicher Nachweis über die Registrierung bei einer solchen Veranstaltung ist mitzuführen. Die Tiere müssen in jedem Fall in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen, welche eine schriftliche Erklärung darüber abgeben muss, dass die Tiere nicht zum Zwecke des Verkaufs oder des Besitzerwechsels verbracht werden.
Darüber hinaus wird unterschieden, ob die Tiere
- Aus Andorra, Färöer, Gibraltar, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz oder Vatikanstadt einreisen
o Jedes Tier muss einen Heimtierausweis besitzen, der dem Anhang III, Teil 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013 entspricht
o Eindeutige Kennzeichnung des Tieres mittels Tätowierung oder Mikrochip (seit 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Mikrochip verpflichtend)
o Gültige Tollwutimpfung muss vorliegen
o Tiergesundheitsbescheinigung, auszustellen von einem autorisierten Tierarzt - Aus einem im Anhang II Teil 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013 gelisteten Drittland einreisen
o Jedes Tier muss eindeutig mittels Tätowierung oder Mikrochip (seit 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Mikrochip verpflichtend) gekennzeichnet sein
o Tiergesundheitsbescheinigung muss vorliegen mit gültiger Tollwutimpfung (muss nach der Kennzeichnung erfolgen und mind. 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgt sein)
o Einfuhr muss auf direktem Wege erfolgen - Aus einem nicht gelisteten Drittland einreisen (dazu gehören z.B. Ägypten, Serbien oder die Türkei)
o Eindeutige Kennzeichnung des Tieres und Tiergesundheitsbescheinigung
o Zusätzlich muss mind. 3 Monate vor Einreise eine Antikörper-Titer Bestimmung gegen Tollwut mittels Blutuntersuchung durchgeführt werden
o Blutentnahme muss durch einen autorisierten Tierarzt erfolgen
o Titer Bestimmung muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenem Labor stattfinden
o Solange die vom Hersteller vorgegebenen Impfintervalle eingehalten werden, muss die Blutuntersuchung nicht mehr wiederholt werden und bleibt gültig
o Die 3-Monats-Frist vor Einreise entfällt, wenn durch den entsprechenden EU-Heimtierausweis belegt werden kann, dass die Blutabnahme zur Titer Bestimmung durchgeführt wurde, bevor das Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und der Titer ausreichend hoch war (> 0,5 IE/ml)
Wenn Sie ein Tier aus einem Nicht-EU-Staat in die EU einführen, muss die Begleitperson das Tier beim Zoll anmelden und es muss grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle oder Identitätsfeststellung erfolgen. Die Einreise von Heimtieren aus Drittländern hat gemäß Art. 34 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 576/2013 über einen gelisteten Flughafen oder Hafen zu erfolgen.
Illegaler Tierhandel
Achten Sie auch beim Erwerb eines Hundes oder einer Katze aus dem Ausland immer darauf, ob Ihnen alle nötigen Unterlagen vom Verkäufer vorgezeigt werden können. Ist dies nicht der Fall, treten Sie lieber vom Kauf zurück. Der illegale Handel mit Hunden und auch Katzen aus dem Ausland boomt seit geraumer Zeit enorm. Viele Tiere werden zum Zwecke des schnellen Geld Verdienens oft schwer krank, zu jung, ohne gültigen Impfschutz und teils mit massiven Verhaltensauffälligkeiten nach Deutschland eingeführt. Dies birgt enorme Gefahren für die potentiellen neuen Halter - gesundheitlich wie auch finanziell (mögliche Zoonosen, hohe Tierarztkosten etc.).
Sollte Ihnen ein Verkaufsangebot (z.B. im Internet) komisch vorkommen und Sie vermuten einen illegalen Tierhandel dahinter, scheuen Sie sich nicht, dies Ihrem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen.
Kontakt
Stadt Oberhausen
Fachbereich 2-4-20, Veterinäramt
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
Gebäudeteil B
5. Obergeschoss
46145 Oberhausen
Tel.: +49 208 825-2396
Fax: +49 208 825-5384
E-Mail: veterinaeramt@oberhausen.de
Rechtsgrundlagen:
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Verordnung über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (Verordnung (EU) Nr. 576/2013)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013
Verordnung zur Tiergesundheitsanforderungen an Verbringung von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (VO (EU) 2020/688
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2016
Weitere Informationen:
Pets on Tour - Mit dem Haustier auf Reisen
Informationen des BMEL
Tierschutzbeschwerde aufgeben
Wenn Sie einen Vorfall mitbekommen, bei dem entgegen des Tierschutzgesetztes gehandelt wird und ein Tier zu Schaden kommt, scheuen Sie sich nicht uns dies zu melden. Eingehende Tierschutzbeschwerden werden ernst genommen und durch die amtlichen Tierärzt*innen kontrolliert.
Wenn Sie eine Tierschutzanzeige aufgeben möchten, verwenden Sie bitte das hier angezeigte Formular und senden dies an veterinaeramt@oberhausen.de.
Bitte füllen Sie das Formular vollständig und detailliert aus. Nur dann kann auch eine zielgerichtete Bearbeitung erfolgen.
Wenn Sie außerhalb unserer üblichen Geschäftszeiten einen schwerwiegenden, nicht aufschiebbaren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz feststellen, wenden Sie sich an die Polizei.
Weitere Informationen zum Thema Tierschutz und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen sowie Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Tierschutz.
Nutztiere und Bienen halten
Wer Nutztiere halten möchte, sei es gewerblich oder auch nur wenige Tiere privat, muss die Haltung bei der Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer NRW anzeigen. Betreffende Tierarten sind: Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine (auch Minipigs), Einhufer (z.B. Pferde oder Esel), Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögel.
Eine neu aufgenommene Tierhaltung der genannten Tierarten bitten wir auch zusätzlich unserem Veterinäramt zu melden. Auch eine Bienenhaltung ist uns spätestens bei Beginn der Tätigkeit zu melden.
Die notwendigen Formulare, Links, Rechtsgrundlagen und weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden sie auf der Seite Tierseuchen.
Kremierung von Haustieren und Equiden
Viele Besitzer, die sich von ihrem geliebten Haustier verabschieden mussten, möchten ihr Tier in einem Krematorium einäschern lassen. Inzwischen gibt es dafür einige Anbieter auf dem Markt mit verschiedenen liebevoll gestalteten Angeboten, um den Abschied vielleicht etwas zu erleichtern und eine schöne persönliche Erinnerung vom verstorbenen Familienmitglied zu erhalten.
Grundsätzlich müssen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse aus tierseuchenrechtlicher Sicht über bestimmte Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgt werden. Nach §27 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV), gibt es für Heimtiere jedoch folgende Ausnahmeregelungen, die z.B. ein Einäschern des Haustieres ermöglichen:
- Wenn sie auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder Anlagen (z.B. Tierfriedhof) begraben werden
- Wenn sie auf eigenem Gelände beerdigt werden. Dabei darf es sich nicht um ein Wasserschutzgebiert handeln, der Tierkörper muss mindestens 50 cm, besser 100 cm tief unter der Erdoberfläche liegen und es darf sich nicht in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen befinden
- Wenn sie in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (Krematorium) beseitigt werden. Bis zur Verbrennung muss der Tierkörper in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder in einer Tierarztpraxis gelagert werden
Für das Einäschern von Pferden muss gem. §4 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) eine Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden.
Weitere Informationen, Merkblätter, sowie Antragsformulare und Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Tierische Nebenprodukte.
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