Bauordnung

Informationen zu Solaranlagen und Luft-Wärmepumpen

Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen (mit Ausnahme von Hochhäusern) und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestaltung des Gebäudes, gebäudeunabhängige Solaranlage bis zu 3 m Höhe und einer Grundfläche bis zu 100 m² sowie Außengeräte von Luft-Wärmepumpen sind gem. §62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) verfahrensfrei.

Solaranlagen auf Dachflächen genehmigter Gebäude müssen keinen Abstand zu Nachbargrenzen einhalten. Solaranlagen in und an Außenwandflächen genehmigter Gebäude müssen von den Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten. 

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m sowie Außengeräte von Luft-Wärmepumpen einschließlich der dazugehörigen Einhausungen sind ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig, wenn die Gesamtlänge der Bebauung je Nachbargrenze insgesamt (einschließlich Garagen, Carport und Abstellräume) nicht mehr als 9 m beträgt und zu allen Nachbargrenzen insgesamt (einschließlich Garagen, Carport und Abstellräume) 18 m nicht überschreitet. Bei der Errichtung von Solaranlagen auf grenzständigen oder grenznahen Garagen, Carports und Abstellräumen darf die mittlere Höhe dieser Anlage entlang der Grenze(n) insgesamt 3 m nicht überschreiten.

Außengeräte von Luft-Wärmepumpen müssen die geltenden öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzvorschriften einhalten. Hierzu bietet der "LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten" Empfehlungen und Hinweise für die Errichtung und den Betrieb an. Für eine erste Einschätzung der Lärmsituation bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt einen interaktiven Assistenten zum LAI-Leitfaden mit Schallrechner an.