Schülerbeförderung

Für Schülerinnen und Schüler werden -soweit die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW erfüllt sind- die notwendigen Schülerfahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Schulort zum Teil übernommen.

Wer hat Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten?

Schülerinnen und Schüler, deren Schulweg (Fußweg) zur nächstgelegenen

  • Grund- oder Förderschule mehr als 2 Kilometer,
  • Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium oder Förderschulen in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 Kilometer,
  • Gesamtschule, zum Gymnasium in der Sekundarstufe II oder zum Berufskolleg mehr als 5 Kilometer beträgt,

haben grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten.

Sollte der Schulweg besonders gefährlich sein oder die Schülerin/der Schüler aus gesundheitlichen Gründen den Schulweg nicht zu Fuß bewältigen können, wird die Anspruchsberechtigung unabhängig von der Entfernung geprüft.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Schulministerium.nrw.de. Die Antragstellung erfolgt in den Schulsekretariaten der Oberhausener Schulen. Von dort aus wird ihr Antrag geprüft und an die Stoag weitergeleitet.

Kontakt

Stadt Oberhausen
Schulverwaltung
Petra Geldermann
Tel.: 0208 825-2063
E-Mail: petra.geldermann@oberhausen.de

 

 

Downloads