Wahlangelegenheiten

Wahl des Integrationsrates

Die nächste Integrationsratswahl findet am 14. September 2025 statt.


Nach § 27 der Gemeindeordnung NRW ist in einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ein Integrationsrat zu bilden.


Wahlberechtigung zur Wahl des Integrationsrates

Gemäß § 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist wahlberechtigt, wer

  1. nicht Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
  4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  1. 16 Jahre alt sein,
  2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 27 Abs. 4 GO NRW Ausländer/innen, die Asylbewerber/innen sind.


Zur Wahl des Integrationsrates dürfen neben den Wahlberechtigten auch Bürgerinnen und Bürger die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer/in ausüben.


Die letzte Wahl fand am 13. September 2020 statt.

Der Integrationsrat wird auf Grundlage der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 13.05.2020 gewählt.

Kontakt

Stadt Oberhausen
Fachbereich 4-6-40/Wahlen
Adalbert Kropp
Schwartzstraße 73
Ehemaliges Zinkweißgebäude (UG)
46045 Oberhausen
Tel.: 0208 825-2019
Fax: 0208 825-3377
E-Mail: a.kropp@oberhausen.de

 

 

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