Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit
Gemäß Landesimmissionsschutzgesetz NRW (§ 9 Absatz 1LImSchG NRW) sind zwischen 22 und 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Nach § 9 Absatz 2 LImSchG kann die zuständige Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Oberhausen jedoch auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Benötigen Sie eine Genehmigung für nächtliches Arbeiten, nutzen Sie bitte die bereitgestellten Formulare und kontaktieren unsere Mitarbeiter/in.
Ansprechpartner/In
für Verwaltungsangelegenheiten
Frau Potokar |
Tel.: 0208 825-3626 |
für technische Fragen
Herr Jarzyna |
Tel.: 0208 825-3589 |
Stadt Oberhausen
Bereich Umwelt
Untere Umweltschutzbehörde
Technisches Rathaus Sterkrade
Gebäude B, 7. Etage
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen
E-Mail: uib@oberhausen.de