Lärmquellen
Inhaltsverzeichnis
Ansprechpartner
Verkehrslärm
Baustellenlärm
Gewerbelärm
Nachbarschaftslärm
Maschinen- und Gerätelärm
Gaststätten- und Diskothekenlärm
Verkehrslärm
Die Erfordernisse unserer modernen Industriegesellschaft führen zu einer stetigen Zunahme der Verkehrsströme. Neben dem Transport von Waren und Gütern tragen längere Arbeitswege und ein verändertes Freizeit- und Mobilitätsverhalten zu hohem Verkehrsaufkommen auf Straße, Schiene und in der Luft bei. Die Kehrseite umfassender Mobilität sind erhebliche Beeinträchtigungen unserer Umwelt. Verkehrslärm ist inzwischen allgegenwärtig. Eine erhebliche Zahl von Betroffenen ist dabei Lärmpegeln ausgesetzt, die als deutliche Beeinträchtigung der Lebensqualität wahrgenommen werden und bei denen auf lange Sicht das Risiko von gesundheitlichen Beeinträchtigungen steigt.
Straßenverkehrslärm
Straßenverkehrslärm ist Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Bundes-Autobahnen, Bundes-, Landes-, Gemeindestraßen und öffentlichen Parkplätzen).
Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen, im Anlieferbereich von Verkaufseinrichtungen (z. B. Supermärkten) einschließlich auf den dazugehörenden Parkplätzen, zählen nicht zum Straßenverkehrslärm.
Schienenverkehrslärm
Schienenverkehrslärm ist der Lärm von Fahrzeugen auf Schienenwegen (Schienenwege der Eisenbahnen und Straßenbahnen), die auch tatsächlich am Verkehr teilnehmen. Lärm von abgestellten Schienenfahrzeugen oder Geräusche von Betriebs- oder Werksgeländen zählen nicht zum Schienenverkehr. Dieser Lärm ist Gewerbelärm.
Fluglärm
Fluglärm ist der Lärm von Luftfahrzeugen (z. B. Flugzeuge und Hubschrauber) während des Fluges, der durch die Triebwerke beziehungsweise Rotorblätter bei Hubschraubern und durch die Wirbel der umströmenden Luft an dem Luftfahrzeug entstehen.
Aber auch auf dem Flughafengelände können sich problematische Lärmsituationen ergeben:
Ansprechpartner
Lärmart | Ansprechpartner | Telefon | |
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Verkehrslärm | Sascha van den Akker | sascha.van-den-akker@oberhausen.de | 0208 825-3576 |
Baustellenlärm
Auf einer Baustelle sind die umweltrechtlichen Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes anzuwenden. Die Bauunternehmen sind verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen (Staubentwicklung und Lärmimmissionen) zu vermeiden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Der im Bundesimmissionsschutzgesetz definierte „Stand der Technik“ umfasst Maßnahmen der Technologie und Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet und betrieben wird.
Im Fall des Baustellenlärms sind zur Reduzierung der Immissionen verschiedene Maßnahmen denkbar.
Die Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) gibt hierzu fachtechnische Hinweise, etwa Vorgaben für Schallabschirmungen, Schalldämmungen oder konkrete Maßnahmen an einzelnen Baumaschinen. („Maßnahmen zur Minderung des Baulärms”)
Zusätzlich wäre es möglich, Betriebsregelungen zu vereinbaren, wie es auf vielen Baustellen typischerweise üblich ist. Dabei könnte etwa auf den Betrieb lärmintensiver Baugeräte zu empfindlichen Zeiten verzichtet oder der Betrieb in diesem Zeitraum unterbrochen werden.
Ansprechpartner
Lärmart | Ansprechpartner | Telefon | |
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Baustellenlärm | Rim Karimzhanov | rim.karimzhanov@oberhausen.de | 0208 825-3586 |
Gewerbelärm
Unter Gewerbelärm versteht man die immer wieder auftretenden Lärmimmissionen, die von Gewerbeanlagen, Betriebsstätten oder -rundstücken ausgehen.
Unter den Begriff der Anlage fallen ferner alle ortsveränderlichen technischen Einrichtungen, wie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, sofern sie auf den Grundstücken immer wieder genutzt werden. Öffentliche Straßen sind davon ausgenommen.
Nicht als Gewerbelärm wird der verhaltensbezogene Lärm beurteilt, der keinen Bezug zu der Anlage hat, z. B. wenn in einer Werkstatt sehr laute Musik gehört wird.
Somit wird jeder Lärm als Gewerbelärm erfasst, der mit einer Betriebsstätte in Verbindung steht. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob die Anlage aus wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Zwecken geführt wird.
Ansprechpartner
Lärmart | Ansprechpartner | Telefon | |
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Gewerbelärm | Rim Karimzhanov | rim.karimzhanov@oberhausen.de | 0208 825-3586 |
Nachbarschaftslärm
Geräusche, die durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Hierzu gehören beispielsweise laut eingestellte Fernseher, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände. Verzichten Sie in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr auf alle Betätigungen, durch die die Nachtruhe Ihrer Nachbarn gestört werden kann.
Musikinstrumente, Stereoanlagen u. ä. dürfen auch tagsüber nur so laut betrieben werden, dass niemand erheblich belästigt wird. Achten Sie daher auch bei Ihrer privaten Feier (Geburtstag, Polterabend, u. ä.) darauf, dass Ihre Nachbarn nicht durch den von einer solchen Feier ausgehenden Lärm gestört werden. Hier ist sicher ein Gespräch im Vorfeld hilfreich. Schwierigkeiten lassen sich häufig vermeiden, wenn Nachbarn über Veranstaltungen oder Feiern vorab informiert werden. Eine Beschallungserlaubnis wird für ausschließlich private Veranstaltungen nicht erteilt.
Aber Vorsicht:
Die Ankündigung Ihrer Feier allein rechtfertigt keine Ruhestörung. Ihre Nachbarn haben trotzdem immer das Recht, auf Einhaltung der Nachtruhe zu bestehen.
Ansprechpartner
Lärmart | Ansprechpartner | Telefon | |
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Nachbarschaftslärm | Anke Helbing | anke.helbing@oberhausen.de | 0208 825-2500 |
Maschinen- und Gerätelärm
Die 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) dient dazu, die Nachbarschaft in Wohngebieten vor übermäßigem Lärm bei Einsatz von Geräten und Maschinen im Freien zu schützen.
In dieser Verordnung werden unter Bezeichnung der Geräte- und Maschinen die Einsatzzeiten beschränkt.
Bei auftretenden Lärmimmissionen wird die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Oberhausen prüfen, ob weitere, wie in der Verordnung geregelte Maßnahmen notwendig werden.
Ansprechpartner
Lärmart | Ansprechpartner | Telefon | |
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Maschinen- und Gerätelärm | Rim Karimzhanov | rim.karimzhanov@oberhausen.de | 0208 825-3586 |
Gaststätten- und Diskothekenlärm
Gaststätten dürfen grundsätzlich von 06:00 Uhr morgens bis 05:00 Uhr nachts geöffnet sein. Die Sperrzeit kann jedoch im Einzelfall länger sein.
Gastwirte sind verpflichtet, ihr Lokal so zu führen, dass Nachbarn nicht wesentlich belästigt werden. Sie sind auch verantwortlich für den Lärm der Gäste durch An- und Abfahren, unnötiges Hupen, lautes Zuschlagen von Autotüren sowie Lärm, der während des Aufenthalts vor dem Lokal entsteht.
Ansprechpartner
Lärmart | Ansprechpartner | Telefon | |
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Gaststätten- und Diskothekenlärm | Detlef Griep | detlef.griep@oberhausen.de | 0208 825-2689 |
Lärmart | Ansprechpartner | Telefon | |
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Verkehrslärm | Sascha van den Akker | sascha.van-den-akker@oberhausen.de | 0208 825-3576 |
Baustellenlärm | Rim Karimzhanov | rim.karimzhanov@oberhausen.de | 0208 825-3586 |
Gewerbelärm | Rim Karimzhanov | rim.karimzhanov@oberhausen.de | 0208 825-3586 |
Nachbarschaftslärm | Reiner Süselbeck | reiner.sueselbeck@oberhausen.de | 0208 825-2500 |
Maschinen- und Gerätelärm | Rim Karimzhanov | rim.karimzhanov@oberhausen.de | 0208 825-3586 |
Gaststätten- und Diskothekenlärm | Detlef Griep | detlef.griep@oberhausen.de | 0208 825-2689 |
Kontakt
Stadt Oberhausen
Bereich Umweltschutz
Fachbereich Ökologische Planung
Sascha van den Akker
Bahnhofstraße 66
46042 Oberhausen
Tel.: 0208 825-3576
Fax: 0208 825-3704
E-Mail: sascha.van-den-akker@oberhausen.de