Artenschutz
Handelsartenschutz
Hier finden Sie Aktuelle Informationen zum Handelsartenschutz
Antrag auf Vermarktungsgenehmigungen (EU-Dokumente)
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AnsprechpartnerIn |
Wann benötige ich EU-Dokumente? |
Frau SpiekerTel.: 0208 825-3215 Frau AffeldtTel.: 0208 825-3619 |
Vermarktung von Pelzen und Erzeugnissen |
Ansprechpartnerin |
Wann darf ich die in meinem Besitz befindlichen Erzeugnisse oder Pelze vermarkten? |
Frau SpiekerTel.: 0208 825-3215 |
Bestandsanzeigepflicht geschützter Wirbeltierarten für
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Ansprechpartnerin |
Welche Arten sind meldepflichtig? |
Frau SpiekerTel.: 0208 825-3215 Frau AffeldtTel.: 0208 825-3619 |
Kennzeichnungspflicht geschützter Tierarten |
Ansprechpartnerin |
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Antrag auf Vermarktungsgenehmigungen (EU-Dokumente)
Der Verkauf oder sonstige kommerzielle Verwendung von „streng geschützten“ Arten (Aktueller Anhang A der EG VO 338/97) und deren Erzeugnissen ist grundsätzlich verboten. Die Unteren Landschaftsbehörden können unter bestimmten Vorraussetzungen eine Ausnahme von diesem Vermarktungsverbot für Anhang A-Tierarten oder Erzeugnissen zulassen. Diese Ausnahme wird durch die Erstellung einer sogenannten EU-Bescheinigung zugelassen. Ob Sie ein Anhang A-Exemplar besitzen, können Sie unter www.wisia.de, der Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz, herausfinden.
Die EU-Bescheinigung wird aber nur erstellt, wenn nachgewiesen wird, dass das Exemplar welches vermarktet werden soll eine legale Herkunft hat oder das es sich um ein Tier oder Erzeugnis handelt welches schon vor der Gültigkeit der artenschutzrechtlichen Gesetzgebung im Besitz des Halters oder Eigentümers war. Eine legale Herkunft liegt z. B. vor, wenn ein nachgezüchtetes Tier von legalen Elterntieren abstammt.
Bitte beachten Sie, dass die Vermarktung „streng geschützter“ Exemplare ohne EU-Dokumente strafrechtliche Konsequenzen haben kann!
Wenn Sie eine EU-Bescheinigung zur Vermarktung oder Weitergabe Ihrer Exemplare benötigen, müssen Sie bei der Unteren Landschaftsbehörde grundsätzlich einen schriftlichen Antrag stellen. Diesem Antrag müssen alle vorhandenen Legalitätsnachweise beigefügt werden. Falls nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch die Untere Landschaftsbehörde festgestellt wird, dass Sie die Exemplare legal besitzen, werden die EU-Dokumente gefertigt.
Für „streng geschützte“ Landschildkröten (z. B. Griechische-, Maurische- oder Breitrandschildkröte) muss dem Antrag ergänzend die gesetzlich geforderte Fotodokumentation beigefügt werden.
Für die Erstellung der EU-Dokumente werden grundsätzlich Gebühren erhoben. Die Gebührenermittlung setzt sich zusammen aus dem Gesamtwert der Exemplare und dem erforderlichen Verwaltungsaufwand (Insgesamt ca. 5 %). Die Mindestgebühr bei der Antragstellung beträgt 10,00 Euro.
Legalitätsnachweise oder Herkunftsnachweise sind Belege über die Herkunft der Tiere. Das können sein: Zuchtbelege mit Angabe der Elterntiere, Ein- und Ausfuhrdokumente, alte CITES-Bescheinigungen u. a.
Für „Altbesitz“ (z. B. Pelze, Krokodilhandtaschen u. a.) oder Vorerwerbstiere können Kaufquittungen mit Datum oder sonstige Nachweise anerkannt werden. Hier prüft die Untere Landschaftsbehörde, ob diese zur Fertigung der EU-Bescheinigungen berechtigen.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie bei den angegebenen Kontaktpersonen.
Vermarktung von Pelzen und Erzeugnissen
Wann darf ich die in meinem Besitz befindlichen Erzeugnisse oder Pelze vermarkten?
Der gesetzliche Artenschutz gilt nicht nur für lebende Tiere. Auch tote Tiere von „besonders geschützten“ oder „streng geschützten“ Arten, in vielen Fällen auch ihre Teile oder aus ihnen hergestellte Erzeugnisse, unterliegen dem strengen Regelungen des Artenschutzes. So kann eine Vermarktung derartiger geschützter Erzeugnisse ohne Legalitätsnachweise als eine Ordnungswidrigkeit geahndet oder sogar strafrechtlich verfolgt werden. Es gibt aber auch Möglichkeiten derartigen „Altbesitz“ nachträglich zu legalisieren.
Sie haben alte Tierpräparate, Pelze, Fälle von Großkatzen, Häute von Krokodilen, Elfenbeinfiguren u. a. im Besitz oder geerbt oder bei Haushaltsauflösung gefunden und beabsichtigen diese abzugeben oder zu verkaufen.
Aufgrund der EU-rechtlichen Verbote ist es unbedingt notwendig, dass Sie vor der beabsichtigten Weitergabe oder Vermarktung Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde halten. Diese Behörde stellt fest, ob gesetzliche artenschutzrechtliche Verbote betroffen sind und ob Sie ein EU-Dokument zum Verkauf oder Abgabe benötigen oder nicht. Falls ein derartiges Dokument benötigt wird, werden im Zuge der freien Beweiswürdigung alle Ihre vorhandenen Nachweise geprüft. Bei Vorerwerbsexemplaren können das beispielweise alte Fotos, Bestätigung eines Kürschnermeisters zum „alten“ Schnitt des Pelzmantels, Expertisen, Zeugenaussagen u. a. sein. Sollte die Untere Landschaftsbehörde zum Ergebnis kommen, dass die Angaben plausibel sind, steht einer Anerkennung bzw. einer Erteilung einer EU-Vermarktungsgenehmigung nichts im Wege.
Falls es sich um eine Antiquität handelt, dass sind zu Gegenständen verarbeitete Exemplare die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EU-Gesetze erworben wurden, also bereits vor dem 01.06.1947 zu Schmuck-, Dekorations-, Kunst-, oder Gebrauchsgegenständen (z. B. Musikinstrumenten) verarbeitet wurden, müssen Sie das Datum des Erwerbs nachweisen. Ist dieser Nachweis erbracht, kann hier ebenfalls eine EU-Vermarktungsgenehmigung erteilt werden.
Für die Erteilung einer EU-Vermarktungsgenehmigung werden Gebühren erhoben.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie bei den angegebenen Kontaktpersonen.
Bestandsanzeigepflicht geschützter Wirbeltierarten für private Tierhalter und Tierzüchter
Grundsätzlich sind alle nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) bzw. nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder streng geschützte Wirbeltiere bei der Unteren Landschaftsbehörde anzeigepflichtig. Bitte beachten Sie: Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ob ein Tier geschützt ist, können Sie unter www.wisia.de, der Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz, herausfinden. Falls Sie sich dann immer noch nicht sicher sind, ob Ihr Tier oder Tiere der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt oder nicht, können Sie sich alternativ per Telefon oder E-Mail bei den angegebenen Kontaktpersonen der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) erkundigen.
Wenn Sie also Landschildkröten, Papageien, Schlangen, Echsen oder andere Tierarten erworben oder gezüchtet haben, denken sie bitte daran, dass derartige Exemplare und viele andere auch per Gesetz bei der ULB angemeldet werden müssen.
Bei der Anmeldung soll möglichst das Bestandsanzeige Formular der ULB Oberhausen benutzt werden. Welche Angaben erforderlich sind, können Sie dem Formblatt entnehmen, den wir für Sie erstellt haben, um Ihnen und uns die Meldung Ihrer Tiere zu erleichtern. Dieses Formblatt senden Sie möglichst vollständig ausgefüllt mit Datum und Unterschrift an uns. Selbstverständlich können Sie dieses Formular nach Absprache auch hier im Hause ausfüllen.
Wichtig ist es, dass Sie diesem Formblatt alle vorhandenen Legalitätsnachweise (z. B. Kaufquittungen, Zuchtbescheinigungen, Artenschutzbescheinigungen) für diese Exemplare als Kopie beifügen.
Außer dieser Meldepflicht ist zusätzlich jeder Abgang (Weitergabe, Tod, Verlust, Umzug) der geschützten Wirbeltiere ebenso anzeigepflichtig. Dabei muss sowohl der alte als auch neue Halter eine Abmeldung oder Anmeldung tätigen.
Nach Ihrer Anmeldung bekommen Sie eine schriftliche Bestätigung, in dieser Bestätigung sind die wesentlichen artenschutzrechtlichen Pflichten nochmals erläutert.
Wenn Sie privat gesetzlich geschützte Tierarten züchten, benötigen Sie ein Zuchtbuch. In diesem Zuchtbuch wird jeder Zugang und Abgang vermerkt. Als Züchter legen Sie dieses Zuchtbuch in regelmäßigen Abständen oder bei einer wesentlichen Bestandsänderung zur Prüfung bei der Unteren Naturschutzbehörde nach Terminabsprache vor.
Kennzeichnungspflicht geschützter Tierarten
Für bestimmte Tierarten besteht per Gesetz eine besondere Kennzeichnungspflicht. Diese ist in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelt. Gelistet sind die einzelnen geschützten Arten im Anhang 6 dieser Verordnung. Der Kennzeichnungspflicht unterliegen hiernach lebende Säugertiere, Vögel und Reptilien. Es sind zum Beispiel europäische Vogel wie der Gimpel oder Erlenzeisig, heimische Greifvögel wie der Habicht oder Mäusebussard, viele Papageien wie Amazonen, Kakadus und Sittiche u. a. Wer derartige Exemplare besitzt oder züchtet, muss diese Tiere entsprechend der gesetzlichen Vorgabe unverzüglich kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht besteht unabhängig von einer Vermarktungsabsicht.
Festgelegt in der BArtSchV ist auch für alle kennzeichnungspflichtigen Arten die Art der Kennzeichnung und die Randfolge bei der Anwendung der möglichen Kennzeichnungsmethoden.
Zwei Beispiele:
- Gezüchtete Vögel
Vorrangige Kennzeichnungmethode: "geschlossene Beringung"
Nachrangige Kennzeichnungsmethode: "offene Beringung" wenn eine geschlossene Beringung nachweislich nicht möglich ist oder Microchip-Transponder
- Landschildkröten
Vorrangige Kennzeichnungsmethode: "Fotodokumentation"
Nachrangige Kennzeichnungsmethode: "Microchip-Transponder" ab 500 gramm Gewicht
Woher bekomme ich die Ringe oder Transponder?
Die Ringe oder Transponder dürfen nur von zwei Verbänden ausgegeben werden. Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V (BNA) www.bna-ev.de oder Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) www.zzf.de.
Sollten im Einzelfall Probleme bei der Kennzeichnung auftreten die eine behördliche Ausnahme rechtfertigen könnten, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die hier angegebenen Kontaktpersonen.
Die Aufnahmen von Bauch- und Rückenpanzer müssen in Farbe, scharf, bildfüllend und gut ausgeleuchtet sein. Als Unterlage soll vorrangig ein schwarz/weiss kariertes Papier 1 x 1 cm benutzt werden. Alternativ kann auch ein Lineal neben das Exemplar gelegt werden.
Das Datum der Aufnahme und das Gewicht der Schildkröte müssen angegeben werden.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Änderungen der Körpermerkmale erkennbar bleiben. Deshalb muss die Fotodokumentation in bestimmten Zeiträumen (s. Formblatt) aktualisiert werden. Wird diese Fotodokumentation nicht wie vorgeschrieben aktualisiert, führt dies zur Ungültigkeit der zugehörigen EU-Vermarktungsgenehmigung, die Exemplare dürfen dann nicht mehr vermarktet werden.
Für die Fotodokumentation sollten Sie unser erarbeitetes Formblatt verwenden.
Nähere Angaben entnehmen Sie der Anleitung zur Fotodokumentation von Landschildkröten.
Die oben beschriebene Fotodokumentation wird bei Anträgen auf neue EU-Bescheinigungen oder bei Aktualisierung der Fotodokumentation schon erteilter EU-Bescheinigungen benötigt. Sie muss durch Unterschrift, Datum und Dienstsiegel von der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt werden!
Kontakt
Stadt Oberhausen
Bereich Umweltschutz
Ökologische Planung/Untere Naturschutzbehörde
Technisches Rathaus Sterkrade
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen
Tel.: 0208 825-3215
Fax: 0208 825-3704
E-Mail: naturschutzbehoerde@oberhausen.de