Satzung
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Oberhausen ab 01.01.2016
Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 14.12.2015 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Stadtbibliothek Oberhausen als gemeinnützige öffentliche Einrichtung
(1)Die Stadt Oberhausen unterhält eine Stadtbibliothek als öffentliche Einrichtung. Diese trägt den Namen "Stadtbibliothek Oberhausen". Sie dient der Bildung, Fortbildung, Information, der Kultur und der Leseförderung. Die Nutzung der Stadtbibliothek ist jedermann im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gestattet.
(2)Die Stadt Oberhausen verfolgt mit dem Betrieb der Stadtbibliothek ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3)Die Stadtbibliothek ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stadtbibliothek dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Oberhausen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes der Stadtbibliothek fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Anmeldung / Bibliotheksausweis
(1)Die Nutzung der angebotenen Medien ist nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis möglich.
(2)Der Bibliotheksausweis wird gegen Vorlage des Bundespersonalausweises oder anderer gleichwertiger amtlicher Ausweispapiere ausgestellt. Inhaber des Oberhausen-Pass müssen diesen bei der Anmeldung zusätzlich vorlegen, wenn sie von der Möglichkeit eines ermäßigten Jahresentgelts Gebrauch machen wollen.
(3)Minderjährige können einen Bibliotheksausweis erhalten. Dafür muss die schriftliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorgelegt werden, in der diese ihr Einverständnis zur Benutzung und zur Ausleihe erklären und die Haftung für die aus dem Nutzungsverhältnis entstehenden Forderungen der Stadtbibliothek übernehmen. Ansprüche gegen die Minderjährige/den Minderjährigen bleiben hiervon unberührt.
(4)Soziale Einrichtungen melden sich durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person an. Die Vollmacht ist durch Vorlage derselben nachzuweisen. Hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte sind diese Einrichtungen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gleichgestellt.
(5)Alle zur Anmeldung erforderlichen Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Durch die eigenhändige Unterschrift auf dem Bibliotheksausweis erkennt der Nutzer die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Oberhausen an und stimmt der elektronischen Speicherung der Angaben zur Person zu. Die Benutzungs- und Entgeltordnung wird bei der ersten Anmeldung ausgehändigt.
(6)Die Nutzer sind verpflichtet, der Stadtbibliothek Änderungen von Namen oder Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
(7)Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar, er darf ausschließlich durch denjenigen, auf dessen Namen er ausgestellt wurde, genutzt werden. Der Ausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Sein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Eine Nutzerin/ ein Nutzer, die/der den Missbrauch eines Bibliotheksausweises ermöglicht, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung des Bibliotheks-ausweises wird ein neuer Bibliotheksausweis ausgestellt.
(8)Natürliche Personen haben die Möglichkeit, sich für ein Dauernutzungsverhältnis zu entscheiden. Dieses kann nur in Verbindung mit einem Lastschriftverfahren erfolgen. Es dauert 12 Monate, beginnt mit der schriftlichen Erteilung der Lastschrifteinzugsermächtigung und verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn es nicht zuvor schriftlich gekündigt wird. Die schriftliche Kündigung muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit bei der Stadtbibliothek Oberhausen eingegangen sein.
(9)Natürliche Personen (über 18 Jahre) haben die Möglichkeit, einen Tagesausweis zu erwerben, der ausschließlich zur Nutzung der öffentlichen Internetarbeitsplätze im Bert-Brecht-Haus und in der Stadtbibliothek berechtigt.
(10)Die Leitung der Stadtbibliothek Oberhausen kann besondere Gruppen mit besonderen Nutzungs- und Ausleihbedingungen zulassen.
§ 3 Ausleihe/Ausleihbeschränkungen
(1)Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises können Medien aller Art grundsätzlich ausgeliehen und entsprechend der vorgesehenen Nutzung genutzt werden.
Minderjährige, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, können nur Medien der Kinderbibliothek, der Young Corner und dem Alter entsprechend freigegebene Non-book-Medien ausleihen.
(2)Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Stadtbibliothek benutzt werden sollen, können durch die Leitung der Stadtbibliothek dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
(3)Medien können nur für die nachfolgend festgesetzte Leihfrist (Leihperiode) ausgeliehen werden:
a. Bücher, Spiele und Literatur-CDs 4 Wochen,
b. Zeitschriften, CDs, Kinder-DVDs, Musik-DVDs und Sach-DVDs 1 Woche,
c. elektronische Lern- und Familienspiele 1 Woche,
d. Spielfilme (DVDs und Blu-rays) 1 Woche,
e. gekennzeichnete Bestseller 4 Wochen.
Für die Ausleihe digitaler Medien gelten gesonderte Leihfristen.
Die Leitung der Stadtbibliothek kann im Einzelfall abweichende Leihfristen bestimmen.
(4)Ausgeliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.
(5)Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag um eine weitere Leihperiode verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Der Antrag kann persönlich, online oder telefonisch gestellt werden. Eine zweite Verlängerung ist möglich. Die Stadtbibliothek ist berechtigt, bestimmte Medien von der Verlängerung auszuschließen. Bei Online-Verlängerungen gehen Übermittlungsfehler zu Lasten der/des Nutzerin/Nutzers, soweit nicht ein Verschulden der Stadtbibliothek Oberhausen vorliegt.
§ 4 Vormerkung
Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. Die Vormerkung kann online oder persönlich in der Stadtbibliothek vorgenommen werden.
§ 5 Auswärtiger Leihverkehr
Im Bestand der Stadtbibliothek nicht vorhandene Medien können über den Leihverkehr nach den Bestimmungen der "Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland - Leihverkehrsordnung (LVO)" aus anderen Bibliotheken beschafft und dem Nutzer/der Nutzerin zur Verfügung gestellt werden. Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich. Die Bestellung kann durch den Nutzer/die Nutzerin telefonisch, per Formular oder online vorgenommen werden.
§ 6 Internetnutzung
(1) Die Nutzung der entsprechend ausgewiesenen Internetplätze der Stadtbibliothek und des Hot-Spots im Bert-Brecht-Haus ist nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis möglich. Die Einschränkungen des Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung gelten an allen öffentlichen Internetplätzen. Der Umfang der möglichen Internetnutzung kann eingeschränkt sein.
(2)Die vorhandenen öffentlichen Internetplätze der Stadtbibliothek können täglich von den Inhabern eines Bibliotheksausweises für einen begrenzten Zeitraum genutzt werden. Rechte anderer Bibliotheksausweise sind nicht übertragbar.
(3)Die Leitung der Stadtbibliothek setzt die zulässige Nutzungsdauer aufgrund sachlicher Erwägungen fest. Sie kann in begründeten Einzelfällen abweichende Nutzungszeiten zulassen.
§ 7 Entgelte
(1)Für den Leihverkehr und die sonstige Nutzung der Angebote der Stadtbibliothek werden Entgelte nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sowie ihrer „Anlage Entgelte“ erhoben. Zur Zahlung der Entgelte ist die Nutzerin/der Nutzer verpflichtet.
1. Jahresentgelt/Quartalsentgelt (nur Erwachsene): Das Jahresentgelt/Quartalsentgelt für die Nutzung der angebotenen Medien ist mit Ausstellung bzw. Verlängerung des Bibliotheksausweises zahlbar. Dies gilt ebenso für die ermäßigten Jahres-/Quartalsentgelte.
2. Jahresentgelt Dauernutzungsverhältnis: Das Jahresentgelt ist mit Beginn des Dauernutzungsverhältnisses bzw. mit dessen Verlängerung zahlbar.
3. Tagesausweis zur Nutzung des Internets:Das Entgelt ist mit Aushändigung des Ausweises zahlbar.
4. Ausstellung eines neuen Bibliotheksausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten: Das Entgelt ist mit der Aushändigung des neuen Bibliotheksausweises zahlbar.
5.Versäumnisentgelt: Bei Überschreitung der Leihfrist und verspäteter Verlängerung der Leihfrist wird ab dem auf das Ende der Leihfrist folgenden Tag für jeden Tag/jede angefangene Woche der Leihfristüberschreitung pro entliehenem Medium ein Versäumnisentgelt erhoben. Das Versäumnisentgelt entsteht unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung zur Rückgabe der Medien erfolgt. Es ist täglich/wochenweise zahlbar.
6. Vormerkung von Medien: Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit erfolgter Vormerkung.
7. Bestellung von Medien über Fernleihe: Das Entgelt fällt unabhängig vom Rechercheerfolg an. Es ist zahlbar mit erfolgter Beauftragung der Bestellung des einzelnen Mediums.
8. Besondere Entgelte für Spielfilme: Die Entgelte sind zahlbar mit Rückgabe, spätestens mit Ablauf der Leihfrist.
9. Besondere Entgelte für gekennzeichnete Bestsellerund elektronische Lern- und Familienspiele (interaktive Medien): Die Entgelte sind vorab mit Ausleihe der einzelnen Medien zu zahlen.
10. Kopierentgelte/Entgelte für Ausdrucke:
(1) Die Entgelte sind sofort zahlbar.
(2) Alle schriftlichen Mahnungen werden zusätzlich mit den anfallenden Portokosten belegt.
(3)Erreichen die von einer Nutzerin/einem Nutzer ausnahmsweise nicht sofort gezahlten Entgelte das durch die Stadtbibliothek gesetzte Limit, so wird die Nutzerin/der Nutzer gem. § 11 von der Benutzung der Stadtbibliothek jedenfalls solange ausgeschlossen, bis die fälligen Entgelte durch sie/ihn gezahlt wurden, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Höhe des Limits ergibt sich aus der Anlage Entgelte zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.
§ 8 Pflichten der Benutzerin/des Benutzers
(1)Die Nutzerin/der Nutzer ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren.
(2)Die Nutzerin/der Nutzer ist verpflichtet, Beschädigungen sowie den Verlust entliehener Medien der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Der Nutzerin/dem Nutzer ist es untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(3)Vor jeder Ausleihe hat die Nutzerin/der Nutzer die Medien auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit hin zu überprüfen und diese der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Alle Medien sind in der Verpackung zurückzugeben, in der sie übergeben worden sind.
(5) Die Nutzerin/der Nutzer ist selbst für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
§ 9 Haftung
(1)Für eine schuldhafte Beschädigung oder Verlust der entliehenen Medien ist die Nutzerin/der Nutzer schadenersatzpflichtig.
(2)Die Art der adäquaten Ersatzleistung bestimmt die Stadtbibliothek. Soweit der Wiederbeschaffungswert gefordert wird, ermittelt diesen die Stadtbibliothek.
(3)Für Schaden, der durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht, haftet die/der eingetragene Nutzerin/Nutzer bzw. ihre/seine gesetzlichen Vertreter.
(4)Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung entliehener Medieneinheiten entstehen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(5)Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzerin/des Nutzers übernimmt die Stadtbibliothek keine Haftung. Dies gilt bei leichter Fahrlässigkeit seitens der Stadtbibliothek auch für Gegenstände, die aus den Taschenschränken abhanden gekommen sind.
§ 10 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
(1)Die Nutzerin/der Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzerinnen/Nutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Stadtbibliothek beeinträchtigt werden.
(2)Rauchen, Essen und Trinken sind in der Stadtbibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die Stadtbibliothek nicht mitgebracht werden. Die Leitung der Stadtbibliothek kann im Einzelfall abweichende Regelungen bestimmen.
(3) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Stadtbibliothek wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 11 Ausschluss von der Benutzung
Nutzer, die gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können dauerhaft oder für begrenzte Zeit von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
§ 12 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch Aushang und über die Internetseite der Stadtbibliothek Oberhausen bekannt gemacht.
§ 13 Inkrafttreten
(1)Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 19.12.2015 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Oberhausen vom 01.01.2013 außer Kraft.
Kontakt
Stadtbibliothek Oberhausen
Bert-Brecht-Bildungszentrum
Langemarkstr. 19-21
46045 Oberhausen
Tel.: 0208 825-2852
Fax: 0208 825-5433
E-Mail: beratung.bibliothek@oberhausen.de