Bereich Gesundheit
Berufe im Gesundheitswesen (nichtakademische Heilberufe)
Gleichwertigkeitsprüfung
Gleichwertigkeitsprüfungen/Berufsanerkennung nichtakademischer Heilberufe NRW
Sie haben eine Berufsausbildung in einem nichtakademischen Heilberuf in einem EU- oder Drittstaat abgeschlossen und möchten nun Ihren Beruf in Deutschland (NRW) ausüben?
Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, um eine deutsche Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung zu erhalten. Vor dem Einsatz in einem reglementierten Berufsbild ist allerdings zum Schutz der Patientinnen und Patienten ein annähernd gleichwertiger Kenntnisstand und die erforderlichen Voraussetzungen festzustellen.
Die Gleichwertigkeitsprüfung wird für folgende Berufe durchgeführt:
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/-in
- Fachweiterbildungen zur Intensivpflege, OP/Anästhesie, psychiatrische Pflege
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Physiotherapeut/-in
- Ergotherapeut/-in
- Logopäde/Logopädin
- Diätassistent/-in
- Masseur/-in und medizinische/r Bademeister/-in
- Medizinisch-technische/r Laborassisten/-in
- Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
- Medizinisch-technische/r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/-in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in
- Podologe/Podologin
- Rettungsassistent/-in
Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes wird in NRW durch die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege und Gesundheitsfachberufe (ZAG-PuG) durchgeführt.
Unter den folgenden Links stehen Ihnen Informationen und Anträge seitens der Bezirksregierung für im Ausland erworbene Berufsabschlüsse zur Verfügung:
- Ausbildung aus EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz
- Ausbildung aus einem Drittstaat
Sobald die Gleichwertigkeitsprüfung über die ZAG positiv abgeschlossen wurde und Sie einen Bescheid darüber erhalten haben, ist für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung die für Ihren Wohnsitz zuständige untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zuständig.
Bei den o. g. reglementierten Heilberufen ist erst eine Beschäftigungsaufnahme möglich, wenn eine deutsche Berufsurkunde ausgestellt wurde. Im Rahmen dieses gebührenpflichtigen Antragsverfahrens bei der Gesundheitsbehörde werden die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit geprüft.
Ohne den Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse in der Umgangs- und Fachsprache darf keine Erwerbsfähigkeit in einem nichtakademischen Heilberuf aufgenommen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
- Ihr Wohnsitz befindet sich in Oberhausen
- Gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes
- Vorliegen der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Zuverlässigkeit (charakterliche Eignung)
- Allgemeine und berufsbezogene Kenntnisse der deutschen Sprache (gegebenenfalls in einer Sprachprüfung nachzuweisen)
Wenn Sie die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen möchten, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Schriftlicher Antrag (Formular)
- Bescheid der ZAG
- Fotokopie des Ausweises oder Reisepasses
- Original-Diplom aus Ihrem Heimatland sowie die deutsche Übersetzung als beglaubigte Fotokopien
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung (Formular)
- Amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“ zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate) - zu beantragen beim Bürgerservice.
Für die Erteilung der Erlaubnisurkunde werden nach landesrechtlichen Vorschriften Verwaltungsgebühren in Höhe von 60,00 Euro und für die Durchführung einer Sprachprüfung in Höhe von 80,00 Euro erhoben.
Das Verfahren beruht auf der in den einzelnen Berufsgesetzen in nationales Recht umgewandelten EU-Richtlinie 2005/36/EG und der Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BerufsanDVO-NRW).
Ansprechpartnerin
Frau Henkel-Stuhr
Tannenbergstr. 11 - 13
46045 Oberhausen
Zimmer 1.08
Tel.: 0208 825-2452
Fax: 0208 825-5330
E-Mail: heilberufe@oberhausen.de
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