Seit 3. Juni weitere Lockerungen
Regelungen für Oberhausen
Weitere Lockerungen: Seit Donnerstag, 3. Juni, ist Oberhausen in Stufe 1
Seit dem 27. Mai lieg der Inzidenzwert für Oberhausen konstant unter 35. Aus diesem Grund wird Oberhausen seit Donnerstag, 3. Juni, in der Stufe 1 zugeordnet. „Das ist eine sehr erfreuliche Entwicklung“, erklärt Krisenstabsleiter Michael Jehn. „Wir können nun an vielen Stellen erhebliche Lockerungen zulassen und machen einen weiteren großen Schritt in Richtung Normalität.“
Nachwievor gelten die AHA-Regeln sowie die Maskenpflicht
Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Menschen mit vollem Impfschutz (14 Tage nach der zweiten Impfung mit den Impfstoffen von Biontech, Moderna oder Astrazeneca oder der Impfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson) und Genesene negativ Getesteten gleich; zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht. Geimpfte sind allerdings von den Testpflichten vor Inanspruchnahme von besonderen Dienstleistungen oder Teilnahme an Angeboten befreit.
Die Stufe 1 sieht für Oberhausen nach der Corona-Schutzverordnung seit 3. Juni 2021 folgende Regelungen vor:
Kontaktbeschränkungen:
- Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Personenbegrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
- Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum von bis zu 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
Außerschulische Bildung:
- Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
- Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist auch innen Präsenzunterricht ohne Test erlaubt.
Kinder- und Jugendarbeit:
- Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
Einzelhandel:
- Alle Geschäfte dürfen öffnen. Geschäfte dürfen ohne Corona-Test und ohne Terminbuchung betreten werden. Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Kunden ist in Geschäften der Grundversorgung unabhängig von ihrer Größe nun auf eine Person pro 10 Quadratmeter begrenzt.
Gastronomie:
- Die Außengastronomie ist ohne negatives Tests erlaubt.
- Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.
- Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.
- Kantinen dürfen geöffnet werden. Für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.
Körpernahe Dienstleistungen:
- Alle handwerklichen Leistungen u. Dienstleistungen - auch körpernahe - sind erlaubt.
- Testpflicht nur für körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Kunde dauerhaft keine Maske tragen kann (z.B. Bartrasur, Gesichtskosmetik), dann max. 48 Std. alter bestätigter negativer Corona-Test für Kunde und Dienstleister.
Beherbergung:
- Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.
- Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz von unter 35 kommen.
Kultur:
- Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
- Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
- Ab 1. September 2021: Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Tests und ein genehmigtes Konzept vorliegen.
Sport:
- Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.
- Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität).
- Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Test, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
- Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport ohne vorherigen Test möglich.
- Ab 1. September 2021: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Tests) erlaubt.
Schwimmbäder und Sporthallen öffnen am 7. Juni
Nach erforderlichen Vorarbeiten werden ab Montag, 7. Juni, die Hallenbäder Sterkrade und Oberhausen sowie die Sport- und Turnhallen und die Gymnastikräume für den Schul- und Vereinssport und die weiteren Nutzer unter den gegebenen Hygienemaßnahmen wieder öffnen. Die SBO Servicebetriebe Oberhausen öffnen die Hallenbäder für die Öffentlichkeit, den Schulsport und für den Vereinsschwimmsport. Der städtische Bereich Sport öffnet die Sport- und Turnhallen sowie die Gymnastikräume.
Freizeit:
- Freibäder dürfen ohne vorherigen Test öffnen.
- Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.
- Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negative Tests und Personenbegrenzung möglich.
- Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind mit negativen Tests möglich.
- Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen
- Ab 1. September 2021: Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind negative Tests und ein genehmigtes Konzept.
Messen und Märkte:
- Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich.
- Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.
- Ab 1. September 2021: Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.
Tagungen und Kongresse:
- Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Private Veranstaltungen:
- Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und ohne Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests sowie Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit möglich.
Partys:
- Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
Große Festveranstaltungen:
- Ab 1. September 2021: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern mit Negativtestnachweis möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist.
- Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.