Ausländer/innenangelegenheiten

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis dient im Regelfall der Begründung eines langfristigen oder Daueraufenthaltes. Die einzelnen Regelungen umfassen die §§ 15-26 AuslG. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet erteilt. Sie kann jedoch, je nach Anspruchsgrundlage (§§ 24-26 AuslG), nach einem Zeitraum zwischen drei und acht Jahren in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis münden. Die Aufenthaltserlaubnis wird zum Beispiel Ehegatten und Kindern erteilt, um ihnen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Voraussetzung ist jedoch, dass zumindest ein Ehegatte / Elternteil einen gesicherten Aufenthalt hat, von dem sich nach den Vorschriften des Ausländergesetzes ein Anspruch herleiten lässt. Auch Arbeitnehmern oder selbständig Erwerbstätigen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern nicht aufgrund von Sonderbestimmungen etwas anderes vorgesehen ist.
Beachten Sie bitte, dass sich eine Aufenthaltserlaubnis / EU von den genannten Aufenthaltserlaubnissen unterscheidet, da sie auf Grundlage des Aufenthaltsgesetztes / EWG erteilt wird.


Gebühr:

Da die Aufenthaltserlaubnis einen weiten Bereich an möglichen Erteilungsansprüchen abdeckt, variieren auch die Kosten zwischen 13,00 Euro für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu maximal drei Monaten und 61,00 Euro für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Bei Minderjährigen betragen die Gebühren die Hälfte der obigen Summen. In Einzelfällen können die Gebühren ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden (§§ 9, 10 der Gebührenverordnung zum Ausländergesetz).


Bitte bringen Sie mit:

Wie bereits erwähnt, deckt die Aufenthaltserlaubnis einen weiten Bereich ab. Aus diesem Grund kann es notwendig sein, die verschiedensten Unterlagen vorzulegen. Entsprechende Auskunft erteilt Ihr/e SachbearbeiterIn unter den nachfolgend genannten Telefonnummern.


Der weitere Ablauf ist:

Sie beantragen die Erteilung oder Verlängerung bei Ihrem Sachbearbeiter. Sollte über Ihren Antrag nicht am selben Tag entschieden werden können, so ist bei Antragstellung die Hälfte der Gebühr zu bezahlen, die andere Hälfte bei der endgültigen Erteilung.

Beachten Sie bitte, dass diese erste Hälfte auch bei einer eventuell Ablehnung Ihres Antrages nicht erstattet wird.

Anschrift

Stadt Oberhausen       
Ausländer und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten 
Technisches Rathaus
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen        

Ansprechpartner/innen

Buchstabe Name Telefon Zimmer
A - Aydina Frau Köppen 0208 825-2709 B 214
Aydinb - Cana Herr Eichler 0208 825-2213 B 213
Canb - Dof Frau John 0208 825-3314 B 212
Dog - Gar Herr Peters 0208 825-3186 B 211
Gas - Hod Herr Weiner 0208 825-3175 B 210
Hoe - Kami Herr Heisterkamp 0208 825-2403 B 208
Kamj - Keski Frau Kohnke 0208 825-2503 B 207
Keskj - Mass Frau Wissing 0208 825-3189 B 206
Mast - Olive Frau Hinz 0208 825-2792 B 205
Olivf - San Herr Dorroch 0208 825-3216 B 204
Sao - Tran NN 0208 825-2683 B 202
Trao - Z Frau Schnapka 0208 825-2589 B 201

Fax: 0208 825-5323
 

Öffnungszeiten

Montag 08.00 - 12.30 Uhr  
Dienstag 08.00 - 12.30 Uhr  
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Freitag 08.00 - 12.00 Uhr  
 

Kontakt

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Technisches Rathaus
Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen

E-Mail: fachbereich.auslaenderangelegenheiten@oberhausen.de

E-Mail: einbuergerung@oberhausen.de

Telefax: 0208 825-5323