Finanzbuchhaltung

Begriffe aus dem Bereich des Kassenrechts und deren Erklärung

  1. Erteilung SEPA-Basis-Lastschriftmandat
     

    Die Finanzbuchhaltung der Stadtverwaltung Oberhausen weist darauf hin, dass sie ihr Lastschrifteinzugsverfahren zum 01.02.2014 im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen auf das neue europäische Zahlverfahren „SEPA“ umstellen wird. Die bisherige Lastschrifteinzugsermächtigung wird auf das sogenannte SEPA-Basis-Lastschriftmandat (hier geht`s zum Formular),umgestellt. Sofern ein/eine Bürger/in der Stadtverwaltung Oberhausen in der Vergangenheit bereits eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt hat, braucht er nichts Weiteres veranlassen. Die Lastschrifteinzugsermächtigung wird in ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat umgedeutet. Ab dem 01.02.2014 akzeptiert die Stadtverwaltung Oberhausen nur noch SEPA-Basis-Lastschriftmandate. Entsprechende Formulare finden Sie unter der Eingabe „Lastschriftmandat“ im Suchfeld oder als Anlage Ihres Abgabenbescheides. Mit dem SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren haben Sie die Möglichkeit, die Finanzbuchhaltung zu ermächtigen, Ihre wiederkehrenden Abgaben, wie z.B. Grundbesitzabgaben, Hundesteuer oder Elternbeiträge direkt von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Vorteil hierbei ist u.a., dass Mahnungen vermieden werden können, da Ihre Forderungen zu den entsprechenden Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht werden. Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ist zudem eine preisgünstige und bequeme Zahlungsart. Sie haben lediglich darauf zu achten, dass Ihr Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine entsprechende Deckung aufweist.

    Mit dem Lastschrifteinzugsverfahren haben Sie die Möglichkeit, die Finanzbuchhaltung zu ermächtigen, Ihre wiederkehrenden Abgaben, wie z.B. die Grundbesitzabgaben oder Kindergartenbeiträge direkt von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Vorteil hierbei ist u.a., dass Mahnungen vermieden werden können. Das Lastschrifteinzugsverfahren ist zudem die preisgünstigste und bequemste Zahlungsart. Sie haben lediglich darauf zu achten, dass Ihr Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine entsprechende Deckung aufweist.

    Hinweis: 
     

    Der Lastschrifteinzug von Sparkonten ist nicht möglich. Die Stadtverwaltung Oberhausen bietet keinen SEPA-Basis-Lastschrifteinzug für einmalige Forderungen wie z.B. Geldbußen an. Die Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ist für Sie ohne Risiko. Einer Abbuchung können Sie binnen einer Frist von 8 Wochen widersprechen und die Widergutschrift des abgebuchten Betrages zum Belastungstag durch Ihr Kreditinstitut verlangen.

  2. Barzahlungen

    Die Finanzbuchhaltung unterhält keine Bar-Kasse.

    In Ausnahmefällen kann der Vollstreckungsaußendienst im Rahmen seiner Sprechzeit Bargeld annehmen. Den Vollstreckungsaußendienst finden sie im Zimmer 355, Rathaus Oberhausen, Schwartzstr. 72, 46045 Oberhausen.
     
  3. Guthaben

    Sollte Ihnen ein Guthaben durch Bescheid mitgeteilt werden oder ist ein Guthaben durch eine Doppelzahlung entstanden, so wird Ihnen das Guthaben umgehend erstattet, sofern Ihre Bankverbindung bekannt ist. Liegt der Finanzbuchhaltung keine Bankverbindung vor, werden Sie diesbezüglich angeschrieben.

    Telefonisch können aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bankverbindungen mitgeteilt werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Bankverbindung per formlosen Schreibens via Fax, E-Mail oder Post mitzuteilen. Dieses Schreiben sollte auch die Vertragsgegenstandsnummer beinhalten, unter der Ihr Personenkonto hier geführt wird.
     
  4. Mahnungen

    Die von der Arbeitsgruppe Zahlungsverfolgung, Zahlungsabwicklung versandten Mahnungen fordern nach Ablauf einer im Bescheid / Rechnung ausgewiesenen Fälligkeit zur Zahlung eines oder mehrerer rückständigen/r Betrages/Beträge auf.

    Mit dem Versand der Mahnung entstehen Mahngebühren. Bei Steuern, Beiträgen und beitragsähnlichen Abgaben entstehen auch Säumniszuschläge.

    Sollten Sie die auf der Mahnung aufgeführte Hauptforderung bereits an uns überwiesen haben, sind noch die Mahngebühren und Säumniszuschläge zu überweisen.

    Sollten Sie eine Mahnung erhalten haben, obwohl Sie bereits vor Erhalt der Mahnung gezahlt haben, setzten Sie sich bitte in solchen Fällen mit dem/der zuständigen Buchhalter/innen der Arbeitsgruppe in Verbindung.

    Fragen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Bescheide (z.B. in der Höhe des geforderten Betrages) beantworten Ihnen die zuständigen Bereiche und Fachbereiche, welche auf der Mahnung abgedruckt sind.

    Rechtsgrundlagen:
    1. Zwangsweise Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren
      • Verwaltungsvollstreckungsgesetz Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in der geltenden Fassung.
    2. Erhebung und Einziehung von Nebenforderungen bei öffentlich-rechtlichen Abgaben:
      • Mahngebühren
        § 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW,
        §§ 2 und 8 Kostenordnung zum VwVG NW (KostO NW) in der geltenden Fassung
      • Säumniszuschläge
        § 240 Abgabenordnung (AO)
        § 12 Kommunalabgabengesetz Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in der geltenden Fassung,
        § 18 Gebührengesetz Land Nordrhein-Westfalen
    3. Zahlungserinnerung und Einleitung der zwangsweisen Einziehung privatrechtlicher Forderungen:
      • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
      • Zivilprozessordnung (ZPO)
      • Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
  5. Ratenzahlung / Stundung

    Stundungs- oder Ratenzahlungsanträge stellen Sie bitte umgehend nach Erhalt des Bescheides beim zuständigen Dezernat, Bereich oder Fachbereich, von dem Sie den Bescheid erhalten haben.

    Ist der zu zahlende Betrag bereits fällig und angemahnt worden oder haben Sie bereits eine Vollstreckungsvorankündigung erhalten, so haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei der Finanzbuchhaltung bzw. dem Fachbereich Vollstreckung zu stellen.

    Eine genaue Erläuterung können Sie telefonisch erfragen.
     
  6. Widerspruch

    Gegen eine Mahnung können Sie keinen Widerspruch einlegen, da es sich nur um einen
    Hinweis auf eine versäumte Zahlung handelt, die aus einem Veranlagungsbescheid Ihnen
    gegenüber festgesetzt wurde.
     
  7. Schecks

    Schecks können per Post an die Arbeitsgruppe Zahlungsverfolgung, Zahlungsabwicklung, Schwartzstr. 72, 46045 Oberhausen übersandt oder persönlich beim Zahlungsverkehr im Zimmer 459, Rathaus Oberhausen eingereicht werden.

    Bitte geben Sie auf dem Scheck oder in der Scheckanlage die Vertragsgegenstandsnummer an.

Kontakt

Stadt Oberhausen
Finanzen
Michael Heithausen (stellvertretender Bereichsleiter und Leiter Finanzbuchhaltung)
Schwartzstr. 72
46042 Oberhausen

Telefon: 0208 825-2003
Fax: 0208 825-5210
E-Mail: michael.heithausen@oberhausen.de