Steuerrecht

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements hat der Bundestag im Jahr 2007 die steuerlichen Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche verbessert.

Ab 2021 wurden neue steuerliche Vergünstigungen für Ehrenamtliche und Gemeinnützige ORganisationen beschlossen. Einen kurzen Überblick finden Sie hier:

Übungsleisterpauschale

Aufwandsentschädigungen bis 3.000 Euro jährlich sind steuerfrei, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden:

-bestimmter Personenkreis (u.a. Übungsleiter)
-nebenberufliche Tätigkeit
-die Tätigkeit wird für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Organisation zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt.

Ehrenamtspauschale

Aufwandsentschädigungen aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten, die nicht unter den bestimmten Personenkreis der Übungsleiterpauschale fallen, sind zu dem bis 840 Euro jährlich steuerfrei.

Auch hier gelten jedoch die Voraussetzungen, dass

-die Tätigkeit nebenberuflich
-und die Tätigkeit für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Organisation zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt wird.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale können nicht gleichzeitig für eine Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Beide Steuerfreibeträge können jedoch bei mehreren verschiedenen Tätigkeiten geltend gemacht werden, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen.
Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) die aus unentgeltlich wahrgenommenen ehrenamtlichen Tätigkeiten entstehen, ist jedoch nicht möglich.

 

Steuerliche Geltendmachung von Spenden


Zuwendungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (= steuerbegünstigte Zwecke), sprich Spenden und in der Regel Mitgliedsbeiträge, können bis zu 20 % der Gesamteinkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Als Neuerung in 2021 ergibt sich, dass die vereinfachte Zuwendung bis 300 Euro keiner Spendenbescheinigung bedarf. Bei der Steuererklärung reicht ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Senden annehmen zu dürfen aus. 

Ebenfalls neu ist, dass Körperschafts- und Gewerbesteuer für Vereine erst fällig werden, wenn 45.000 Euro Bruttoeinnahmen überschrittten werden.

Wichtig für gemeinnützige Vereine ist ebenfalls, dass die Pflicht der zeitnahen MIttelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis 45.000 Euro abgeschafft wird.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten der Staatskanzlei.

 

Kontakt

Stadt Oberhausen
Bereich Chancengleichheit
Bürgerschaftliches Engagement
Inga Dander,  Jacqueline Hoffmann und Malina Bardenheuer
Schwartzstr. 73
46045 Oberhausen
Tel.: 0208 825-8111/ 8116
Fax: 0208 825-5030
E-Mail: ehrenamt@oberhausen.de