Interne Meldestelle

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Verstößen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Verstößen beruflich benachteiligt wurden.

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 insofern das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen - Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) - verabschiedet.

Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben sowie der bestmögliche Schutz ihrer Identität.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes ist für Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten die Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtend. Zur Entgegennahme von Meldungen werden interne Meldestellen von den jeweiligen Beschäftigungsgebern und externe Meldestellen, insbesondere bei Bundesbehörden (Bundesministerium für Justiz als primäre Stelle), eingerichtet.

Die Stadt Oberhausen hat entschieden, die interne Meldestelle für

  • die Stadt Oberhausen
  • für die Servicebetriebe Oberhausen (SBO) und
  • das Theater Oberhausen

beim Bereich 0-2/Rechnungsprüfung zu verorten.

Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne oder eine externe Meldestelle wenden. Diese Personen sollten jedoch in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Alle Mitarbeitenden der Stadt Oberhausen, der Servicebetriebe Oberhausen (SBO) sowie des Theaters Oberhausen und alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Lieferanten, Kunden) oder im Vorfeld einer Beschäftigung bei den vorgenannten Beschäftigungsgebern Informationen über Verstöße erhalten haben, können sich bei der internen Meldestelle melden.

Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind, also z.B. Zeugen oder Mitwisser.

Das HinSchG gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über (Auszug § 2 HinSchG)

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, z.B. mit Vorgaben zum/zur Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Tierschutz, Datenschutz, IT-Sicherheit
  • Verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamten
  • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte
  • usw.

Nicht unter den gesetzlichen Hinweisgeberschutz fallen insbesondere grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen, die unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht auslösen können.

Hinweise aus der Bevölkerung (Bürger/innen) zu möglichen Rechtsverstößen durch städtische Mitarbeitende nimmt weiterhin die Antikorruptionsstelle der Stadt Oberhausen beim Bereich Rechnungsprüfung entgegen, nicht die interne Meldestelle.

Das Verfahren und die Arbeitsweise der internen Meldestellen regeln § 16 bis 18 HinSchG:

  • Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach 7 Tagen prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
  • gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle und führen das Verfahren nach Meldungen und ergreifen Folgemaßnahmen. Es besteht dabei die Pflicht nach § 8 HinSchG der Meldestelle, die eingegangenen Meldungen vertraulich zu behandeln und die Identität des Hinweisgebers nicht offenzulegen. Nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen Personen haben Zugriff auf die eingegangene Meldung.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die interne Meldestelle allerdings gehalten, die Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren, sowie aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen der Fall sein.

Kontakt zur „Internen Meldestelle“ für Hinweisgebende:

Postanschrift:

Stadtverwaltung Oberhausen
Bereich Rechnungsprüfung
„Interne Meldestelle“
!-vertraulich-!
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen

Telefon: 0208 825 -3737, -3999
E-Mail: hinweisgeber@oberhausen.de
Persönlich (nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung)

Die Angabe von Kontaktdaten ermöglicht es, der hinweisgebenden Person eine Eingangsbestätigung zu senden oder eventuelle Rückfragen zu klären. Es kann aber auch ohne Angabe von Kontaktdaten gemeldet werden, dann kann allerdings nicht über den weiteren Verlauf informiert werden.

Insbesondere bei der Formulierung von anonymen Hinweisen ist demnach zu beachten, dass - eben wegen der gewählten Anonymität - ergänzende Rückfragen zum Sachverhalt ggf. nicht mehr möglich sind. Je konkreter der Hinweis formuliert wird (soweit möglich Beschreibung von Beobachtungen, Benennung von Beteiligten mit Namen, Funktionen usw.), umso höher ist die Chance, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, um einen etwaigen Verstoß abzustellen.

Das HinSchG eröffnet Ihnen außerdem die Möglichkeit, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Aktuell liegen Kontaktdaten für folgende externe Meldestellen vor:

  1. Bundesamt für Justiz
    Externe Meldestelle des Bundes
    53094 Bonn
    Tel.: 0228/99 410-6644
    Webseite: Bundesjustizamt
  2. Bundesamt für Finanzdienstleistungen (BaFin)
    für Hinweise auf Verstöße im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    Hinweisgeberstelle
    Graurheindorfer Straße 108
    53117 Bonn
    Tel.: 0228/4108-2355
    Webseite: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Hinweisgeberstelle
  3. Bundeskartellamt
    für Hinweise auf Verstöße im Bereich des Wettbewerbsrechts und gegen die Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte (Verordnung (EU) 2022/1925 – Digital Markets Act)

    Bundeskartellamt
    - Externe Meldestelle -
    Kaiser-Friedrich-Str. 16
    53113 Bonn
    Tel. 0228 9499 5980
    Webseite: Bundeskartellamt - Hinweise auf Kartellverstöße - Hinweise auf Kartelle, Marktmachtmissbrauch und sonstige Verstöße

Informationen zu weiteren externen Meldestellen auf EU-Ebene finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“, Suchbegriff „etablierte Hinweisgebersysteme“ oder hier.

Die personenbezogenen Daten werden entsprechend der in Artikel 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung normierten Grundsätze verarbeitet und werden vor unbefugtem Zugriff geschützt.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Datenschutz.