Prostituiertenschutzgesetz

Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden die Rechte und Pflichten für Prostituierte und in erheblichem Umfang Pflichten für Betreiber von Prostitutionsstätten eingeführt.

Ziel des Gesetze ist es, in der Prostitution tätige Menschen zu schützen, ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken, fachgesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung vertraglicher Arbeitsbedingungen und zum Schutze der Gesundheit zu schaffen sowie Kriminalität in der Prostitution wie Menschhandel, Gewalt gegen Prostituierte und deren Ausbeutung als auch Zuhälterei zu bekämpfen.

Das Gesetz führt erstmals Vorgaben für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und für die Prostitutionstätigkeit ein. So besteht für Kunden und Prostituierte eine generelle Kondompflicht bei allen Arten des Geschlechtsverkehrs. Betreiber von Prostitutionsstätten müssen auf diese Pflicht durch Aushang hinweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome und mit Schwangeren darf nicht geworben werden.


Inhalt 

Auf diesen Seiten erhalten Sie Informationen zu

Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz 

Anmeldung von Prostituierten nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes 


Gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt

Vorrausetzung  für die Anmeldung ist eine gesundheitliche Beratung durch den Bereich Gesundheitswesen (Gesundheitsamt). Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt in Oberhausen, muss die gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt der Stadt Oberhausen stattfinden.

Über die Durchführung des Beratungsgesprächs wird eine Bescheinigung ausgestellt, die während der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden muss. Die gesundheitliche Beratung muss nach Anmeldung der Tätigkeit alle 12 Monate wiederholt werden. Prostituierte unter 21 Jahren müssen diese Beratung sogar alle 6 Monate wiederholen.

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Anmeldung von Prostituierten nach dem Prostituiertenschutzgesetz 

Ab dem 1. Juli 2017 sind Prostituierte verpflichtet, ihre Tätigkeit bei einer Kreisordnungsbehörde anzumelden.


Wer gehört zum Personenkreis der Prostituierten und muss sich anmelden?

Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Was sexuelle Dienstleistungen sind, wird vom Gesetz genau beschrieben und der Begriff ist weit gefasst. Tantra-Massagen oder Escort-Dienste sind z. B. auch sexuelle Dienstleistungen.

Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Foto zeigt Muster der Anmeldebescheinigung
Muster der Anmeldebescheinigung

Wer ist zuständig?

Zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.


Wo kann man sich anmelden?

Arbeiten Sie überwiegend in Oberhausen, ist bei der Stadt Oberhausen der Bereich 2-4/Bürgerservice, Öffentliche Ordnung als Kreisordnungsbehörde für die Anmeldung zuständig.

Wichtig: Die Anmeldung erfolgt nach telefonischer Absprache im Technischen Rathaus, Bahnhofstraße 66, 46145 Oberhausen, Zimmer B503.

Kontakt
Frau S. Didelot
Tel.: 0208 825-3649
Fax: 0208 825-5242
E-Mail: prostitution@oberhausen.de 


Anmeldung bei der Kreisordnungsbehörde

Die Anmeldung ist mit einem Informations- und Beratungsgespräch verbunden. Das Gespräch beinhaltet u. a. Informationen zu Rechten und Pflichten von Prostituierten, insbesondere zur bestehenden Steuerpflicht und zur Krankenversicherung aber auch zu Beratungsangeboten und zur  Erreichbarkeit von Hilfen in Notsituationen.


Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis, Reisepass oder Ersatzpapier
  • Bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen/Ausländern zusätzlich der Nachweis der Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit
  • 1 Lichtbild
  • Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt (nicht älter als 3 Monate)

Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorgelegen haben, beginnt die Fünf-Werktage-Frist für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung. Ziel ist es, die Bescheinigung sofort auszuhändigen. Falls der Wunsch besteht, wird eine zusätzliche Bescheinigung auf einen selbst gewählten Aliasnamen ausgestellt.

Die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung muss während der Tätigkeit der Prostituierten oder des Prostituierten mitgeführt werden.

Wichtig:

Die Änderung  der Bescheinigung des Gesundheitsamtes auf den Alias-Namen ist erforderlich, wenn die Anonymität gegenüber dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes gewahrt werden soll. Dort wird dann eine neue Bescheinigung mit dem Alias-Namen über die gesundheitliche Beratung ausgestellt. Weitere Informationen erhalten Sie im Downloadbereich unten auf der Seite.


Gültigkeit der Bescheinigung

Prostituierte unter 21 Jahre   =          1 Jahr

Prostituierte über 21 Jahre    =          2 Jahre

Die Bescheinigungen müssen nach Ablauf verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung sind die regelmäßigen gesundheitlichen Beratungen. Weitere Informationen erhalten Sie im Downloadbereich unten auf der Seite.

Ausnahmen/Übergangsregelungen

Für Prostituierte ab 21 Jahren, die ihre Tätigkeit erstmals bis zum 31.12.2017 anmelden, gilt die erste Anmeldebescheinigung für drei Jahre (max. 31.12.2020). Wer bereits vor dem 01.07.2017 als Prostituierte/r gearbeitet hat, muss diese Tätigkeit bis zum 31.12.2017 anmelden. Wer ab dem 01.07.2017 als Prostituierte/r tätig wird, hat sich unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit anzumelden.


Gebühren

Sowohl die Anmeldung als auch die gesundheitliche Beratung sind gebührenfrei. Termine vereinbaren Sie bitte unter den genannten Kontaktdaten.


Weiterer Beratungsbedarf

Sollten Sie besondere Hilfe in außergewöhnlichen Situationen beanspruchen oder ein weiterer Beratungsbedarf bestehen, nehmen Sie Kontakt mit den Mitarbeiterinnen von Solwodi e. V., Beratungsstelle Oberhausen, auf.

Es besteht eine telefonische Erreichbarkeit unter der Rufnummer 0049 15142049581, E-Mail: oberhausen@solwodi.de.


Zum Thema

Wichtige Information zum Thema in mehreren Sprachen (deutsch, englisch, rumänisch, bulgarisch und türkisch) erhalten Sie unter http://www.lola-nrw.de

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Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes 

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, d. h.
  • eine Prostitutionsstätte betreiben,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisieren/durchführen oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreiben

möchte, benötigt ebenso wie eventuell vorgesehene Stellvertreter seit dem 01.07.2017 eine Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde.

Auch die Wohnungsprostitution wird vom Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine weitere Person (z. B. Hauptmieter) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.

Bild zeigt Paragraphen an Wand gelehnt
Foto: fotolia.com
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die an die jeweilige Form des Betriebes gestellten Anforderungen erfüllt werden und der Betreiber, ggf. der Stellvertreter sowie die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Eine große Bedeutung kommt dem jeweils einzureichenden Betriebskonzept zu. Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten zur Erstellung eines Betriebskonzeptes erhalten Sie hier unter der Rubrik Downloads. In diesem Betriebskonzept muss u. a. dargelegt werden, welche Maßnahme vorgesehen sind, um das Risiko der Übertragung von sexuell übertragbaren Infektionen zu verringern.

Die Erlaubnis kann zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der in der Prostitution tätigen Personen inhaltlich beschränkt (befristet) oder mit Auflagen versehen werden oder auch versagt oder nach Erteilung widerrufen werden. Zur Überwachung dürfen Mitarbeiter der Kreisordnungsbehörde die Gewerberäume betreten.

Wer eine bereits erlaubte Prostitutionsveranstaltung durchführen will, hat dies außerdem der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.

Für die Prüfung des Antrages sowie der Erteilung der Erlaubnis werden je nach Aufwand Gebühren in Höhe von 500,00 EUR bis 2.500,00 EUR erhoben. Für die  Prüfung der Zuverlässigkeit der Betriebsleitung werden Gebühren von 350,00 EUR bis 1.000,00 EUR erhoben.

Wer bereits vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der Kreisordnungsbehörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und bis zum 31.12.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einzureichen. Erfolgt keine Anzeige bis zum 01.10.2017 entfällt die Übergangsfrist bis zum 31.12.2017 für den Erlaubnisantrag.

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf.

Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 10.000,00 EUR geahndet werden kann.

Für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist in Oberhausen der Bereich 2-4/Bürgerservice, Öffentliche Ordnung als Kreisordnungsbehörde zuständig.

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Kontakt

Stadt Oberhausen
Verbraucherschutz, Gewerbeangelegenheiten, Lebensmittelüberwachung, Veterinäramt
Frau M. Anderl
Gebäude B, Zimmer B503
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen

Tel. 0208 825-3313
Fax: 0208 825-5242

E-Mail: prostitution@oberhausen.de