Schwerbehinderung
Voraussetzungen für die Beantragung einer Parkerleichterung
Personen denen das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) nicht zuerkannt wurde können eine bundesweit einheitliche Parkerleichterung für Schwerbehinderte beantragen, weil die antragstellende Person die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
- Im Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen G und B eingetragen und der Grad der Behinderung (GdB) allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mindestens 80 Prozent beträgt oder
- im Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen G und B eingetragen und der GdB allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) wenigstens 70 Prozent beträgt; mit einem GdB von mindestens 50 Prozent für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane oder
- eine Erkrankung an Morbus-Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem hierfür anerkannten GdB von mindestens 60 Prozent besteht oder
- Stomaträger/in mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) mit einem hierfür anerkannten GdB von mindestens 70 Prozent.
Darüber hinaus besteht auch für den nachfolgenden Personenkreis die Möglichkeit der Beantragung einer Parkerleichterung, jedoch nur für das Bundesland Nordrhein-Westfalen:
- Personen, die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G und der Grad der Behinderung allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mindestens 80 Prozent beträgt und
- Personen, für die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G eingetragen ist und der Grad der Behinderung allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit diese auf das Gehvermögen auswirken) wenigstens 70 Prozent beträgt; mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
Im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens wendet sich die Stadt Oberhausen, im Rahmen der Amtshilfe an das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Essen um von dort eine Einschätzung des dortigen Medizinischen Dienstes, über den Antrag, zu erhalten.