Bürgerservicestellen
Einwohnermeldewesen
Der Fachbereich Einwohnermeldewesen ist für die folgenden Aufgaben zuständig:
Meldeangelegenheiten
Personalausweis
Reisepass
eID-Karte
Beglaubigungen
Führungszeugnisse
Untersuchungsberechtigungsscheine
Wehrerfassung bzw. Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht
Widerspruch gegen Datenübermittlung
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 wird es erstmalig und bundesweit einheitliche melderechtliche Regelungen für alle Bürgerinnen und Bürger geben.
Das ist neu:
1. Änderung der Meldefristen
2. Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
3. Übermittlungssperren
4. Auskunftssperren
5. Bedingter Sperrvermerk
6. Einfache Melderegisterauskünfte
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
1. Meldefristen
Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung.
Sollte ein Wegzug ins Ausland erfolgen, so hat die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug zu erfolgen. Bei Wohnortwechsel in eine andere Gemeinde muss nur die Anmeldung am neuen Wohnort vorgenommen werden. Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind (beispielsweise Touristen oder Geschäftsreisende), entsteht die Meldepflicht erst nach 3 Monaten.
Wer im Inland gemeldet ist und eine andere Wohnung für nicht länger als 6 Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht an- oder abzumelden. Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen 2 Wochen für diese Wohnung anzumelden.
2. Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung innerhalb von 14 Tagen auf der Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen.
Die Wohnungsgeberbestätigung (steht Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung) enthält:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Art des meldepflichtigen Vorgangs (Ein- oder Auszug) mit Datum
- Anschrift der Wohnung
- Auflistung aller betroffenen Personen mit Namen
Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann schriftlich zu bestätigen, wenn die/der Meldepflichtigen nach dem Auszug keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht/beziehen.
Wenn der Wohnungsgeber seine Mitwirkung verweigert, ist dies durch den Meldepflichtigen umgehend der Meldebehörde mitzuteilen.
Hinweis für die Wohnungsgeber:
Es wird darum gebeten die ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung direkt dem/der Mieter/Mieterin wieder auszuhändigen, damit die Bestätigung schnellst möglich der entsprechenden Bürgerserviceeinrichtung wieder zugeleitet werden kann.
3. Übermittlungssperren
Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchsrecht vor:
- an Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes
- an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial
Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Einwilligungsrecht vor:
- für Zwecke der Werbung
- für Zwecke des Adresshandels
Wichtig: Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmen- oder Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden. |
Die Übermittlungssperre bei Internetauskünften entfällt ersatzlos. Diese hatte lediglich den Übermittlungsweg der Auskunftserteilung beschränkt, jedoch nicht die Auskunft selbst.
4. Auskunftssperren
Bestehende Auskunftssperren werden unverändert übernommen.
Sofern die Befristung der Auskunftssperre in naher Zukunft ausläuft, werden die betroffenen Personen automatisch zeitnah informiert. Anschließend ist ausreichend Zeit, die weitere Verlängerung der Auskunftssperre zu beantragen.
5. Bedingter Sperrvermerk
Die Meldebehörde richtet für Personen einen bedingten Sperrvermerk ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
- einer Justizvollzugsanstalt
- einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge
- Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen
In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu informieren und anzuhören.
6. Einfache Melderegisterauskünfte
Einfache Auskünfte aus dem Melderegister gemäß § 44 des Bundesmeldegesetzes (BMG) an private Dritte dürfen nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister eindeutig identifiziert werden kann.
Kann die Person im örtlichen Melderegister nicht einwandfrei identifiziert werden, so wird gem. § 44.3 BMG i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44.3 BMG einen neutrale Auskunft erteilt.
Durch die anfragende Person oder Stelle bedarf es einer Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet werden.
Dies gilt nicht, sofern zuvor gegenüber der Meldebehörde oder der um Auskunft verlangenden Person oder Stelle (z. B. einer Firma/GmbH) die ausdrückliche Einwilligung für einen oder beide dieser Zwecke erteilt wurde.
Sofern die begehrten Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret in der Anfrage anzugeben.
Die Zuständigkeit der einzelnen Bürgerservicestellen richtet sich in Oberhausen nach dem Nachnamen der gesuchten Person:
Buchstabenkreis A-C: Bürgerservice Osterfeld
Buchstabenkreis D-M: Bürgerservice Sterkrade
Buchstabenkreis N-Z: Bürgerservice Alt-Oberhausen
Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.
Die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft beträgt 11,00 Euro.
Die Gebühren für andere Melderegisterauskünfte im Sinne des § 45 des Bundesmeldegesetzes sind bei der zentralen Bearbeitung des Bereiches 2-4/Öffentliche Ordnung und Bürgerservice per E-Mail zu erfragen.
Eine Terminvergabe für dieses Anliegen ist nicht möglich.
Online-Terminvergabe
Termine können Sie am besten über unsere Online-Terminvergabe vereinbaren.
Die telefonische Terminvergabe erfolgt ausschließlich über die Serviceline der Stadt Oberhausen unter der Rufnummer 0208 825-1.
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Öffnungszeiten |
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Kontakt
Stadt Oberhausen
Einwohnermeldewesen
Technisches Rathaus Sterkrade
Bahnhofstraße 66
46042 Oberhausen
Fax: 0208 825-2845
E-Mail: fachbereich.einwohnermeldewesen@oberhausen.de