Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Privater Immissionsschutz
Lärm (z.B. Hundelärm, Musiklärm), Luftverunreinigungen (z.B. Rauch, Gestank)
Das Landes-Immissionsschutzgesetz regelt folgende Bereiche:
Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, und ähnliche Umwelteinwirkungen
- Lärm
Nach § 9 des Landes - Immissionsschutzgesetzes NW (LImschG) wird grundsätzlich nur die Nachtruhe, die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
§ 10 LImschG regelt die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten.
Diese Geräte dürfen nur in einer solchen Laut-stärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
- Luftverunreinigungen wie Grillen, Rauch, Gestank
Grillen ist gelegentlich erlaubt, wenn der entstehende Rauch nicht direkt in die Wohn- und Schlafräume Unbeteiligter zieht.
Serviceleistung:
Beratung über die Vorschriften des LImschG
Entgegennahme von Lärmbeschwerden aus dem privaten Bereich
Die Beschwerde/Anzeige sollte zeitnah erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- Personalien des Beschwerdeführers
- Name und Anschrift des Störers
- Datum, Zeitspanne der Störung
- Art der Störung ( laute Musik, Feiern, Poltern,etc.)
- einmalige oder wiederholte Störung
- Zeugen ( Name und Anschrift )
- besondere Umstände
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Mittagsruhe nicht gesetzlich geschützt ist. Sie kann Bestandteil des Mietvertrages oder einer Hausordnung sein und kann daher nur privatrechtlich durchgesetzt werden.
Kontakt
Stadt Oberhausen
Bereich Bürgerservice, Öffentliche Ordnung
Technisches Rathaus / Gebäudeteil B
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen
Anke Helbing
Zimmer B 407
Tel.: 0208 825-2500
Fax: 0208 825-5325
E-Mail: anke.helbing@oberhausen.de