Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Offene Feuer
Gemäß § 7 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecke (z. B. Brauchtumsfeuer) im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit dadurch gefährdet oder erheblich belästigt wird.
Seltene Ausnahmen sind gemäß § 7 Abs. 2 LImschG auf Antrag nur bei kurzfristigen Luftverunreinigungen möglich.
Ansprechpartner
Telefon | ||
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Anke Thielen | 0208 825-2500 | anke.helbing@oberhausen.de |
Kontakt
Stadt Oberhausen
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Technisches Rathaus
Zimmer: B 407
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen
Fax: 0208 825-5325
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