Zulassung

Hinweise zu "Roten Kennzeichen" zur wiederkehrenden Verwendung im Rahmen des § 17 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) für Oldtimer-Fahrzeuge

Das "Rote Kennzeichen" zur wiederkehrenden Verwendung wird aufgrund der Vorschriften des § 17 FZV als höchstpersönliche Vergünstigung dem Inhaber von Oldtimer-Fahrzeugen die vor mindestens 30 Jahren in Verkehr gekommen sind und nicht mehr am normalen Straßenverkehr teilnehmen sollen, zugeteilt. Das Datum der Erstzulassung ist dabei entscheidend.
Mit einem "Roten Kennzeichen" können auch mehrere Fahrzeuge bewegt werden.

Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer beträgt zur Zeit 191,73 Euro unabhängig von der Zahl der Fahrzeuge.

Bei Zuteilung eines "Roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung" fallen bei der Zulassungsstelle Gebühren in Höhe von 155,90 Euro, zusätzlich 15,60 Euro pro Fahrzeugscheinheft an.


Die Zuteilung muss mit folgenden Unterlagen beantragt werden:

  • Ausweisdokument
  • Formloser Antrag auf Zuteilung eines Roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung mit Begründung und Auflistung des/der Fahrzeuges/e
  • Führungszeugnis (Beantragung über das Einwohnermeldeamt, Art "O")
  • elektronische Versicherungsbestätigung für Rote Dauerkennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)
  • Nachweis über ein zugelassenes "Alltagsfahrzeug"
  • Kaufvertrag
  • Bescheinigung in Steuersachen

Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (wird von der Zulassungsstelle beantragt!)
Gutachten gemäß § 23 StVZO (Straßenverkehrszulassungs-Ordnung).

Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 StVZO erstellt wird.


Der Inhaber des "Roten Kennzeichens" ist bei Benutzung des Kennzeichens für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeuges gemäß § 30 StVZO und dessen Betrieb gemäß § 31 StVZO verantwortlich.
Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 (Straßenverkehrsordnung) StVO ergeben, sind zu beachten.

Der Kraftfahrzeugschein ist vor Antritt der Fahrt vom Inhaber des "Roten Kennzeichens" zu unterschreiben. Mit dieser Unterschrift wird die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bestätigt. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.


Über jede einzelne Fahrt sind Aufzeichnungen gemäß § 16 Absatz 3 FZV zu führen (Fahrtenbuch). Die Aufzeichnungen sind auch nach Abmeldung / Rückgabe des "Roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung" ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen am Wohnort / Betriebssitz des Fahrzeughalters zur Prüfung auszuhändigen.

Die Verwendung des Kennzeichens durch den Inhaber ist ausschließlich auf die folgenden Fälle eingeschränkt:

Prüfungsfahrten: Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (gemäß § 17 FZV)

Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges (gemäß § 17 FZV)

Überführungsfahrten: Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen (gemäß § 17 FZV)

An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen

Fahrten zum Zwecke der Wartung und der Reparatur des Fahrzeuges.


Fahrten zu anderen als den oben angegebenen Zwecken, sind Verstöße gegen § 18 StVZO und somit Ordnungswidrigkeiten. Sie können gleichzeitig Vergehenstatbestände nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG) sein.

Der Verlust des Kennzeichens oder Fahrzeugscheines ist unverzüglich der Zulassungsstelle anzuzeigen. Bei Diebstahl des Kennzeichens ist dies auch einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Bescheinigung ist der Kfz-Zulassungsstelle vorzulegen.


Eine vorübergehende Stilllegung von "Roten Dauerkennzeichen" ist nicht möglich. Bei Rückgabe wird die Steuer anteilig erstattet. Eine weitere Beantragung bedingt ein komplett neues Antragsverfahren.


Bei Verkauf eines Oldtimers muss das Fahrzeugscheinheft bei der Zulassungsstelle abgegeben werden. Galt die Zuteilung ohnehin nur für ein Fahrzeug, wird die Zuteilung des Roten Dauerkennzeichens hinfällig und die Kennzeichenschilder müssen ebenfalls zurückgegeben beziehungsweise bei der Zulassungsstelle zur Entwertung vorgelegt werden.


Bei Ankauf eines weiteren Oldtimers muss in der Zulassungsstelle der Fahrzeugbrief vorgelegt werden. Der Inhaber erhält gegen eine Gebühr von 15,60 Euro ein weiteres Fahrzeugscheinheft. Erst dann darf auch dieses Fahrzeug mit den "Roten Dauerkennzeichen" bewegt werden.


Die "Roten Dauerkennzeichen" werden in verschiedenen Ländern anerkannt, wie zum Beispiel Schweiz, Österreich, Holland, sofern die Papiere mitgeführt werden und der Versicherungsschutz für das Ausland gilt.

Eine Anfrage bei den jeweiligen Auslandsvertretungen wird ausdrücklich empfohlen!

Kontakt

Stadt Oberhausen
KFZ-Zulassungsstelle
Alexander Kühnen
Am Förderturm 28
46042 Oberhausen

Tel.: 0208 825-9014
Fax: 0208 825-9133
E-Mail: zulassung@oberhausen.de