Führerschein
Begleitetes Fahren ab 17
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 13.09.2005 beschlossen, an dem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" teilzunehmen. Die entsprechende Rechtsverordnung ist am 28.09.2005 in Kraft getreten.
Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B beziehungsweise BE zum "Begleiteten Fahren ab 17" werden in der Führerscheinstelle entgegengenommen. Der Antrag entspricht dem bisherigen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Die erforderlichen Einverständniserklärungen können Sie hier downloaden:
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten/Benennung der Begleitpersonen
Einverständniserklärung der Begleitperson
Auszug aus den Rahmenbedingungen und Informationen zum Antragsverfahren zum "Begleiteten Fahren ab 17"
- Zur Erprobung neuer Maßnahmesätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger beträgt das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre.
- Von der Fahrerlaubnisbehörde wird nach bestandener Fahrprüfung eine "Prüfbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17" ausgestellt. Bei der Vorsprache sind die Einverständniserklärung beider gesetzlichen Vertreter sowie die der ausgewählten Begleitpersonen vorzulegen. Für den Fall, dass jemand das alleinige Sorgerecht hat, ist ein entsprechender Nachweis beizufügen. Die entsprechenden Vordrucke sind bei der Fahrschule beziehungsweise Fahrerlaubnisbehörde erhältlich, können aber auch als Dokument heruntergeladen werden (siehe Link)
- Die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgestellte Prüfbescheinigung gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Sie ist mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufgeführt.
- Von der Fahrerlaubnis darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer vorher namentlich benannten Person begleitet wird.
- Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt der Fahrt und während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
- Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen.
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Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
- Mit Erreichen des 18. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung der Begleitung und es erfolgt die Ausstellung des Führerscheins.
Kontakt
Stadt Oberhausen
Führerscheinstelle
Am Förderturm 28
46042 Oberhausen
Tel.:0208 825-9019, -9031, -9025, -9377
Fax: 0208 825-9132
E-Mail: fuehrerscheinstelle@oberhausen.de